Landgericht Düsseldorf, 2020-05-07, 4c O 44/18

4c O 44/18Tribunale cantonale7 mag 2020

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4c O 44/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-07

Aktenzeichen: 4c O 44/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0507.4C.O44.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4c. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  • a.

Vorrichtungen zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, die Mittel umfassen, um durch Entropiedecodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Verarbeitungsmittel umfasst, die dafür ausgelegt sind:

  • anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen, die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können, wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enthält, die von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen,

  • den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,

  • anhand der berechneten Parität einen Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit zu rekonstruieren;

  • b.

Mittel zur Durchführung eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, umfassend einen Schritt des Erhaltens durch Entropiedecodieren von Daten des Signals von digitalen Informationen, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine früher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,

wenn das Decodierungsverfahren die folgenden Schritte umfasst:

  • anhand der Restdaten, Bestimmen einer Untergesamtheit, die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können, wobei die Untergesamtheit Restdaten von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten enthält, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird,

  • Berechnen des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,

  • anhand der berechneten Parität Rekonstruieren eines Wertes des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit;

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;

    1. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a. und 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem X begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. 1.a. bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
    1. die unter Ziff. 1.a. bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom…) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1.a und I.1.b bezeichneten Handlungen seit dem XXXXXXXX entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von xxxxxxxxx,- Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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