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7 O 67/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-03-31, 7 O 67/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-31
Aktenzeichen: 7 O 67/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0331.7O67.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.783,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs C3 X1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBAVP91040VV60009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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