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4a O 82/18•Landgericht Düsseldorf, 2020-01-28, 4a O 82/18
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 4a O 82/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0128.4A.O82.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
I. Die Beklagte wird verurteilt,
a) Fahrzeugdächer mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schließstellung, in welcher der Deckel eine Dachöffnung verschließt, zum Öffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine Lüftungsstellung anhebbar und anschließend durch Verschiebemittel über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine Öffnungsstellung verschiebbar ist,
wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und längsverschiebbar geführt ist, wobei die Ausstellmittel ferner einen Aussteilschlitten umfassen, der in seiner fahrzeugfesten, in Längsrichtung (x) sich erstreckenden Führungsschiene verschiebbar geführt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken,
dadurch gekennzeichnet, dass in der Lüftungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verläuft,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 der DE A )
b) Fahrzeugdächer mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schließstellung, in welcher der Deckel eine Dachöffnung verschließt, zum Öffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine Lüftungsstellung anhebbar und anschließend durch Verschiebemittel über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine Öffnungsstellung verschiebbar ist,
wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und längsverschiebbar geführt ist,
wobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten umfassen, der in seiner fahrzeugfesten, in Längsrichtung (x) sich erstreckenden Führungsschiene verschiebbar geführt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken,
dadurch gekennzeichnet, dass die am fahrzeugseitigen Hebelende vorgesehene Verschwenkungsachse in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der Führungsschiene angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
(unmittelbare Verletzung des nebengeordneten Anspruchs 2 der DE A )
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angeboteempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume,
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziffern I.1, I.4 und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 EUR. Ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2 und I. 3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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