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4a O 40/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-01-28, 4a O 40/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 4a O 40/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0128.4A.O40.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt,
zu unterlassen,
Bearbeitungsvorrichtungen zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems, das einen Verbindungsbereich zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser und einem Rohr mit einem größeren Innendurchmesser umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:
a) vorstehende Teile, die zum Positionieren der Vorrichtung oder zumindest eines Teils davon innerhalb des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser des Rohrsystems geeignet sind,
b) lenkbare, durch Stellglied betreibbare Mittel zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems,
c) eine Lenkvorrichtung zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bezüglich der Längsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem während des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt ist, und
d) ein biegbares Momentübertragungsglied,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei
zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) nur die Beklagten zu 1) und 2): der einzelnen Gebrauchshandlungen, aufgeschlüsselt nach Gebrauchsumfang, -zeiten und -preisen und der Namen und Anschriften der Leistungsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) - mit Ausnahme der Lieferzeiten - entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
und wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten - die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner - verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen nach Ziffer I.1 seit dem 26.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu den Ziffern I.1, I.4 und I.5 (Unterlassung, Rückruf, Vernichtung) ist das Urteil gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000,00 EUR. Hinsichtlich des Tenors zu den Ziffern I.2 und I.3 (Auskunft und Rechnungslegung) ist das Urteil gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 EUR. Wegen der Kosten ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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