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4c O 94/18•Landgericht Düsseldorf, 2020-01-16, 4c O 94/18
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 4c O 94/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0116.4C.O94.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt,
medizinische Vorrichtungen zum Bewirken der Hämostase eines Blutgefäßes zur Verwendung durch ein Endoskop
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zur bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme, wobei die Klemme mindestens zwei Klemmenschenkel hat; einen Steuerdraht, der mit der Klemme koppelbar ist, wobei der Steuerdraht reversibel betätigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu öffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schließen, wobei der Steuerdraht von der Klemme abkoppelbar ist; eine axial steife Hülle, die den Steuerdraht umhüllt, wobei die Hülle imstande ist, eine erste Kraft zu übertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt; eine Verrieglungshülse, wobei der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungshülse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden; einen Halter, wobei der Halter mit der Verrieglungshülse lösbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen Hülle gekoppelt ist; und ein Betätigungselement, das mit dem Steuerdraht gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht durch das Betätigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu öffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schließen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterlösungsanordnung, wobei die Halterlösungsanordnung einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungshülse abzukoppeln;
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und
wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Dezember 2017 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, die oben unter I 1. fallenden, nach dem 1. November 2017 in den Besitz gewerblicher Dritter gelangten medizinischen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter I.1. fallenden medizinischen Vorrichtungen eingeräumt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die medizinischen Vorrichtungen an sie zurückzugeben und für den Fall der Rückgabe der medizinischen Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden medizinischen Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
VI. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 700.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.
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