Landgericht Düsseldorf, 2019-07-18, 4b O 159/17

4b O 159/17Tribunale cantonale18 lug 2019

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4b O 159/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-18

Aktenzeichen: 4b O 159/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0718.4B.O159.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

A.

Die Beklagte wird verurteilt,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

  1. Schienen für Bandagen, Mieder, Kleidungsstücke, Korsetts, Orthesen und dergleichen zur Behandlung der Osteoporose durch Stützung der Wirbelsäule, wobei sich die Schiene vom Steißbein bis zum ersten Halswirbel erstreckt, wobei die Schiene aus einem steifen Material besteht, dass die Schiene eine Aussparung für die Dornfortsätze der Wirbelsäule aufweist und neben diesen gemäß dem Körper eines Patienten modelliert ist, dass die Schiene im Bereich des Rumpfes einen vergrößerten Durchmesser ihres Querschnitts aufweist, und dass die Schiene wellenförmig dem Verlauf der Wirbelsäule angepasst ist,

  2. orthopädische Kleidungsstücke, insbesondere orthopädisch indizierte einteilige Unterwäsche insbesondere für Patienten mit Osteoporose-Beschwerden, wobei die einteilige Unterwäsche aus einem Baumwoll- oder Kunstfasermaterial besteht und verschiedene Stretchzonen aufweist, die im angelegten Zustand eine Spannung aufweisen, wobei das Kleidungsstück im Rückenbereich mit einer oben oder unten geöffneten länglichen Tasche, welche sich entlang der Wirbelsäule des Trägers des Kleidungsstückes erstreckt und mit einer eng, elastisch oder mit geringem Spiel in dieser gehaltenen, die Wirbelsäule abstützenden steifen Schiene zur Behandlung der Osteoporose durch Stützung der Wirbelsäule versehen ist, wobei sich die Schiene vom Steißbein bis zum ersten Halswirbel erstreckt, wobei die Schiene aus einem steifen Material besteht, dass die Schiene eine Aussparung für die Dornfortsätze der Wirbelsäule aufweist und neben diesen gemäß dem Körper eines Patienten modelliert ist, dass die Schiene im Bereich des Rumpfes einen vergrößerten Durchmesser ihres Querschnitts aufweist, und dass die Schiene wellenförmig dem Verlauf der Wirbelsäule angepasst ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. März 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

  1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

• zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und

• geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. März 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:

  1. der Herstellungsmengen und -zeiten,

  2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

  3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

  4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  5. nur für den Zeitraum ab dem 30. April 2006 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

IV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten (der Beklagten) herauszugeben,

V. die vorstehend in Ziffer A. I. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2019, 4b O 159/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

  1. für die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten, in der Zeit vom 26. März 2003 bis zum 29. April 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und

  2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 30. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

D. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

E. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000 € vorläufig vollstreckbar, wobei für den Fall, dass das Urteil teilweise vollstreckt werden soll, folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Tenor zu A. I., IV. und V: 280.000,00 EUR

Tenor zu A. II. und III.: 80.000,00 EUR

Tenor zu D.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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