Landgericht Düsseldorf, 2018-12-12, 4b O 5/17

4b O 5/17Tribunale cantonale12 dic 2018

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4b O 5/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-12

Aktenzeichen: 4b O 5/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1212.4B.O5.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Dekodiervorrichtungen zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Vorrichtungen umfassen:

eine Prädiktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist,

wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist,

einer Tabellenauswahleinheit, die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen, und

einer Einheit zum Dekodieren mit variabler Länge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge,

wobei die Prädiktionseinheit einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0" bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden;

(unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 4)

und / oder

b) Dekodierungsvorrichtungen, die zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes geeignet sind, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

mit:

Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist;

wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist;

Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts; und

Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge,

wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden;

(mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1)

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

  2. die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2018, Az. 4b O 5/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I. 1., 4., 5.: 3.750.000 EUR

Ziff. I. 2., 3.: 1.000.000 EUR

Ziff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.