12 O 130/17•Landgericht Düsseldorf, 2017-08-02, 12 O 130/17
Landgericht Düsseldorf, 2017-08-02, 12 O 130/17
12 O 130/17Tribunale cantonale2 ago 2017
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 12 O 130/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-02
Aktenzeichen: 12 O 130/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0802.12O130.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin) untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- I. das diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) mit dem Namen „U“ in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen als
„zur diätetischen Behandlung von Tinnitus, vor allem bei erniedrigtem Q10-Blutspiegel“,
wenn dies geschieht wie in Anlage BL 2 und/oder BL 3 wiedergegeben;
- II. auf eine an der Charité in Berlin durchgeführte Studie zu verweisen, ohne deren Fundstelle in einer für den Verbraucher nachvollziehbaren und auffindbaren Art anzugeben,
wenn dies geschieht wie in der Produktinformation „U“ auf S. 8 gemäß Anlage BL 3;
- III. die ergänzend bilanzierte Diät „N“ zur diätetischen Behandlung von Migräne in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen in Form einer Probepackung, soweit und solange folgende Angaben nicht auf der Verpackung des Produktes enthalten sind:
Mindeshaltbarkeitsdatum, eingeleitet mit den Worten „mindestens haltbar bis“, und/oder
-
Netto-Füllmenge und/oder
-
ein vollständiges Zutatenverzeichnis dem eine Überschrift
oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen ist, in der
das Wort „Zutaten“ erscheint und/oder
- Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
wenn dies geschieht wie in Anlage BL 4 wiedergegeben.
Der weitergehende Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 90 % und der Antragstellerin zu 10 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn diese leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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