2a O 200/13•Landgericht Düsseldorf, 2017-07-19, 2a O 200/13
Landgericht Düsseldorf, 2017-07-19, 2a O 200/13
2a O 200/13Tribunale cantonale19 lug 2017
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 2a O 200/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-19
Aktenzeichen: 2a O 200/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0719.2A.O200.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, höchstens bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
a. unter den Bezeichnungen
KARACA
und/oder
KRC
die Waren Teller, Tassen, Unterteller, Schüsseln, Kannen, Löffelhalter, Teegläser, Gabeln, Löffel, Kochtöpfe, Pfannen, Vasen, elektrische und nicht elektrische Teekocher anzubieten, feilzuhalten und/oder zu vertreiben;
b. für einen auf den Vertrieb von Teller, Tassen, Unterteller, Schüsseln, Kannen, Löffelhalter, Teegläser, Gabeln, Löffel, Kochtöpfe, Pfannen, Vasen, elektrische und nicht elektrische Teekocher gerichteten Geschäftsbetrieb
aa. die Firma
Karaca
und/oder
Karaca E KRC
und/oder
KRC
und/oder
bb. die Internet-Domain
zu verwenden.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. November 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
a. der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
b. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer der Erzeugnisse,
c. der einzelnen Lieferungen, aufzuschlüsseln nach Liefermenge, Lieferzeiten und Preisen sowie die vollständigen Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, Angebotszeit und Preisen sowie vollständigen Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. November 2010 entstanden ist und noch entstehen wird.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt,
a. die vorstehend unter Ziffer I. a. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Waren aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Klagemarke DE 30 2009 015 493 „KARACA“ erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Waren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Waren wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,
b. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. a. bezeichneten Waren zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben und zu dulden, dass diese auf ihre Kosten vernichtet werden.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Die Widerklage wird abgewiesen.
VII.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) tragen diese selbst.
VIII.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 €, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, hinsichtlich Ziffer IV. a. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 €, hinsichtlich Ziffer IV. b. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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