Landgericht Düsseldorf, 2017-07-19, 23 O 372/16

23 O 372/16Tribunale cantonale19 lug 2017

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 23 O 372/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-19

Aktenzeichen: 23 O 372/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0719.23O372.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Gewerberäumlichkeiten Ladenfläche Nr. 0-18 in einer Größe von etwa 32,76 qm, gelegen im Erdgeschoss xxx, an die Klägerin herauszugeben und die Mietflächen zu räumen. Die genaue Lage der herauszugebenden und zu räumenden Mietflächen ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage K1. Dort sind die Mietflächen rot umrandet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140.932,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.288,13 EUR seit dem 08.04.2016, aus 7.561,02 EUR seit dem 07.05.2016, aus 7.561,02 EUR seit dem 07.06.2016, aus 7.561,02 EUR seit dem 07.07.2016, aus 7.561,02 EUR seit dem 06.08.2016, aus 7.561,02 EUR seit dem 07.09.2016, aus 7.561,02 EUR seit dem 07.10.2016, aus 7.561,02 EUR seit dem 07.11.2016, aus 7.561,02 EUR seit dem 07.12.2016, aus 48.773,61 EUR seit dem 15.12.2016, aus 1.699,92 EUR seit dem 15.12.2016, aus 7.561,02 EUR seit dem 06.01.2017, aus 7.561,02 EUR seit dem 07.02.2017 und aus 7.561,02 EUR seit dem 07.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin wegen des Zahlungsanspruchs und der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Wegen des Räumungsanspruchs kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.761,60 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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