12 O 174/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-07-19, 12 O 174/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-07-19, 12 O 174/16
12 O 174/16Tribunale cantonale19 lug 2017
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 12 O 174/16 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-19
Aktenzeichen: 12 O 174/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0719.12O174.16.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem/der Geschäftsführer/-in, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
a)
Produkte wie in der Anlage A wiedergegeben, welche den Wirkstoff natürliche Kieselgur aus einer anderen Quelle als der S2 AG enthalten, zur Schädlingsbekämpfung und/oder -vermeidung in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder an Empfänger in der Europäischen Union oder der Schweiz auszuführen, solange
die Beklagte oder ihr Kieselgur-Lieferant nicht als Hersteller oder Importeur des Wirkstoffs Kieselgur für die Produktart 18 in die Liste gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingetragen ist,
und/oder
die Produkte wie in der Anlage A wiedergegeben nicht zugelassen oder gemeldet, mit einer Zulassungsnummer oder einer Meldenummer und mit dem Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen “ versehen sind,
und/oder
die Produkte mit den Aussagen beworben werden:
„- Für Mensch und Tier ungefährlich
- Kieselgur Produkte sind als Lebensmittelzusatzstoff amtlich gelistet“,
wie in Anlage A wiedergegeben;
b)
Biozidprodukte unter der Bezeichnung „M“ innerhalb der Europäischen Union (i) anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben, zu diesen Zwecken zu besitzen oder (ii) anbieten, bewerben, vertreiben oder zu diesen Zwecken besitzen zu lassen, wie in Anlage A wiedergegeben;
der Klägerin für den Zeitraum ab 6 Monaten vor Erhebung der Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehend Ziff. 1. a) sowie für den Zeitraum ab 3 Jahren vor Erhebung der Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, Auskunft über den Umfang der Vertriebshandlungen gemäß vorstehend Ziff. 1. b) zu erteilen, und zwar unter Angabe von Lieferdatum, Liefermenge, Preis, Namen und Anschriften der Abnehmer;
an die Klägerin 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24.08.2016 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über den Tenor zu 3. hinausgehenden Schaden zu ersetzen,
der der Klägerin durch die in dem Tenor zu 1. a) bezeichneten und in einem Zeitraum von 6 Monaten vor Erhebung dieser Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, begangenen Vertriebshandlungen
sowie
der der Klägerin durch die in dem Tenor zu 1. b) bezeichneten und in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Erhebung dieser Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, im Geltungsbereich des Markengesetzes begangenen Vetriebshandlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aus dem Tenor zu I.1. und I.2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 EUR, aus dem Tenor zu I.3. und für beide Parteien wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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