Landgericht Düsseldorf, 2014-03-10, 10 KLs 5/13 50 Js 509/11

10 KLs 5/13 50 Js 509/11Tribunale cantonale10 mar 2014

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 10 KLs 5/13 50 Js 509/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-10

Aktenzeichen: 10 KLs 5/13 50 Js 509/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0310.10KLS5.13.50JS509.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Tenor

wird der Haftbefehl der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 2 StPO gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt:

Der Angeklagte hat

  • nach seiner Entlassung unverzüglich seinen aktuellen Wohnsitz und anschließende Wohnungswechsel jeweils unverzüglich der Kammer mitzuteilen,

  • jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich, telefonisch etc.) mit Personen aus dem Rotlichtmilieu und Verfahrensbeteiligten (insbesondere Zeugen) zu unterlassen,

  • sich - in sitzungsfreien Wochen - dreimal wöchentlich, jeweils montags, mittwochs und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeibehörde zu melden,

  • seinen Personalausweis und falls vorhanden Reisepass zu den Akten zu geben,

  • das Bundesgebiet nicht ohne richterliche Erlaubnis verlassen,

  • sich straffrei zu führen,

  • Ladungen des Gerichts in diesem Verfahren Folge zu leisten.

Der Angeklagte hat mit dem sofortigen Widerruf dieser Haftverschonung zu rechnen, wenn er

  • einer der vorstehenden Auflagen gröblich zuwiderhandelt,

  • Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war oder

  • neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

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