4a O 106/11•Landgericht Düsseldorf, 2013-07-16, 4a O 106/11
Landgericht Düsseldorf, 2013-07-16, 4a O 106/11
4a O 106/11Tribunale cantonale16 lug 2013
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 106/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-16
Aktenzeichen: 4a O 106/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0716.4A.O106.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Abstützen von Solarmodulen auf einem Flachdach mit zumindest zwei, zu den einander gegenüberliegenden Kanten eines Solarmoduls ausrichtbaren Stützeinrichtungen, die jeweils umfassen:
-
ein oder mehrere Hohlprofile aus Aluminium, die ein 4-Kantrohr mit einer im Wesentlichen rechteckigen Querschnittsfläche und den Seitenwänden des 4-Kantrohres Stege aufweisen, die über die untere Querwand des 4-Kantrohres hinausreichen, insbesondere gemäß der nachfolgenden Abbildung
-
ein oder mehrere, sich in dieselbe Richtung erstreckende, abgewinkelte, aus einem gekanteten Aluminiumblech hergestellte Stützprofile,
a. die am Hohlprofil angebracht sind,
b. die an ihren beiden Enden mit ersten Durchbrüchen versehene Befestigungslaschen aufweisen, die so ausgestaltet sind, dass die Stützprofile formschlüssig auf das Hohlprofil aufgesteckt sind,
- ein oder mehrere aus Aluminiumblech hergestellte Verbindungswände,
Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, bei denen
- die Verbindungswände dafür geeignet sind, dass sie zur Verbindung zweier mit den Stützprofilen parallel zueinander ausgerichteten Stützeinrichtungen jeweils am zweiten Stützabschnitt der Stützprofile angebracht werden.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.06.2010 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses sowie unter Beifügung von Belegen (nämlich Rechnungskopien), unter Angabe
-
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
-
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt sowie verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer im Verzeichnis enthalten ist.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.06.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entsteht.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.080,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.