1 O 332/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 1 O 332/10
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 1 O 332/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: 1 O 332/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0908.1O332.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, die im Erdgeschoss (nebst Galerie) und Untergeschoss des Hauses G-Straße in X gelegenen Räumlichkeiten bestehend aus
-
Eingangsbereich mit Empfangsraum und Bar
-
Saal mit 3 Galerien
-
Garderobe mit zwei Fluren
-
Treppe, Keller, Flur und Toilettenbereich bestehend aus einem Herren-WC und einem Damen-WC, jeweils mit Vorraum
zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu 1 zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 4 werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 darf die Vollstreckung hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.