Landgericht Düsseldorf, 2011-05-31, 4b O 35/10 U.

4b O 35/10 U.Tribunale cantonale31 mag 2011

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4b O 35/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-31

Aktenzeichen: 4b O 35/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0531.4B.O35.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1 es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

Waagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven Näherungsschalter mit einer an der Trägerplatte angeordneten Elektrode zur Überwachung der Umgebungskapazität der Elektrode aufweist;

2 der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.1.2004 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses zu folgenden Angaben:

a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind,

  • die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 5.12.2009 zu machen sind,

  • es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

  2. die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 5.12.2009 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit hiesigem Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und ihr zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

  3. an die Klägerin EUR 3.454,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2010 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

  1. der Klägerin für die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen, soweit sie in der Zeit vom 17.1.2004 bis zum 4.12.2009 begangen worden sind, eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

  2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. seit dem 5.12.2009 bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagten ¾ zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000 und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert beträgt

  • bis zum 25.1.2011: EUR 400.000,

  • ab dem 26.1. bis einschließlich 10.5.2011: EUR 500.000.

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