Landgericht Düsseldorf, 2011-03-15, 4b O 266/09

4b O 266/09Tribunale cantonale15 mar 2011

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4b O 266/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: 4b O 266/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0315.4B.O266.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Tastaturen mit einem Gehäuse zur Aufnahme zumindest eines Tastenfeldes, wobei das Gehäuse einteilig ausgeführt ist, welches aus einer offenen oberen Gehäuseschale und einer unteren offenen Gehäuseschale gebildet wird,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die obere offene Gehäuseschale wannenartig ausgeführt ist und die Bodenfläche der oberen Gehäuseschale gleichzeitig als Deckfläche der unteren Gehäuseschale fungiert, die Bodenfläche schräg zu einer fiktiven Auflageebene geneigt ist, wodurch die wannenartige obere Gehäuseschale gemeinsam mit der unteren Gehäuseschale ein im Querschnitt pultförmiges Gehäuse bildet, und wobei an der dem Benutzer abgewandten Seite des im Querschnitt pultförmigen Gehäuses ein nach unten offener im Querschnitt U-förmiger Gehäuseteil anschließt;

der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 03.08.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

der Menge der hergestellten Erzeugnisse unter Angabe der Herstellungszeiten und zugeordnet zu Typenbezeichnungen;

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, und unter Vorlage der jeweiligen Rechnungen;

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internet-Werbung der Schaltungszeiträume, der Internet-Adressen sowie der Zugriffszahlen auf die jeweiligen Seiten und der Suchmaschinen, bei denen die Seiten angemeldet waren;

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse, die seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebracht wurden, zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 102 16 936 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird;

an die Klägerin 6.196,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 03.08.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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