Landgericht Düsseldorf, 2009-03-05, 4b O 142/08

4b O 142/08Tribunale cantonale5 mar 2009

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4b O 142/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-05

Aktenzeichen: 4b O 142/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0305.4B.O142.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungs-haft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederhol-ter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene Hülsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweist, mit einer die Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erwärmen der Hülsenpartie

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts-öffnung für das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist;

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie die zu I.1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnugnen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Klägerinnen einem diesen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen und diesen ermächtigen und verpflichten, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und die Beklagten dessen Kosten tragen,

und wobei die Angaben für die Zeit seit dem 02.02.2002 von der Be-klagten zu 1. zu machen sind, ausgenommen die Angaben zu e), die von allen Beklagten mit den weiteren Angaben erst für die Zeit seit dem 01.03.2003 zu machen sind.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamt-gläubigerinnen eine angemessene Entschädigung für die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 02.02.2002 bis zum 28.02.2003 begangenen Handlungen zu zahlen,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner vepflichtet sind, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.03.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamt-schuldnerinnen zu 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %.

V.

Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 167.000 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 333.333 € festgesetzt.

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