4b O 107/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-09-11, 4b O 107/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-09-11, 4b O 107/07
4b O 107/07Tribunale cantonale11 set 2008
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 107/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-11
Aktenzeichen: 4b O 107/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0911.4B.O107.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
l. Die Beklagten werden verurteilt
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
optische Datenträger mit komprimierten Videosignalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die für Vorrichtungen zum Empfang eines komprimierten Videosignals geeignet sind, das Informationen DT/DF enthält, die die Reihenfolge der Anzeige von dekomprimierten Halbbildern angeben,
wobei die Vorrichtung umfasst:
• Mittel zum Empfang des komprimierten Videosignals,
• Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um die Information DT/DF abzutrennen,
• Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um das komprimierte Videosignal zu dekomprimieren und Ausgangs-Vollbilder des Videosignals zu erzeugen, und
• Mittel, die auf die Information DT/DF ansprechen, um die dekomprimierten Halbbilder in eine vorbestimmte Reihenfolge einzuordnen;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben,
und zwar
a) die Beklagten zu 1) und 4) für den Zeitraum ab dem 03. Juli 1998,
b) der Beklagte zu 2) für den Zeitraum ab dem 14. März 2005,
c) der Beklagte zu 3) für den Zeitraum ab dem 20. September 2005 bis zum 31. Mai 2007,
jeweils unter Angabe
aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
-
hinsichtlich der Angaben zu aa) und bb) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen und Lieferscheine in Kopie),
-
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar in den unter I. 2. a) – c) für die einzelnen Beklagten näher bezeichneten Zeiträumen, entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €.
VI. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
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