4a O 166/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-09-11, 4a O 166/08
Landgericht Düsseldorf, 2008-09-11, 4a O 166/08
4a O 166/08Tribunale cantonale11 set 2008
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 166/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-11
Aktenzeichen: 4a O 166/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0911.4A.O166.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu insgesamt sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,
Tintenpatronen zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche einen Patronenhauptkörper aufweisen mit einer Frontfläche, einer der Frontfläche gegenüberliegenden Rückfläche, wenigstens einer Seitenfläche, welche die Frontfläche mit der Rückfläche verbindet, einer Bodenfläche, welche die Frontfläche, die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet, und einer der Bodenfläche gegenüberliegenden oberen Fläche, welche die Frontfläche, die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters Nr. X anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei der Patronenhauptkörper an seiner Rückfläche ein Tintenzuführungsventil und an einer Grenze zwischen der Seitenfläche und der Bodenfläche eine Eingriffsnut aufweist, die sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers von der Rückfläche bis zu einer unmittelbar benachbart zur Frontfläche ausgebildeten Endfläche der Eingriffsnut erstreckt,
wobei diese Eingriffsnut einen Nutteil mit einer geringen Tiefe, der an der Rückfläche ausmündet, einen Grenznutteil, der sich an den Nutteil mit der geringen Tiefe anschließt und sich allmählich in Vertikalrichtung vergrößert, und einen tiefen Nutteil, der sich an den Grenznutteil anschließt, aufweist,
sowie eine obere Nut aufweist, die an der Grenze der Seitenfläche und der Oberseite ausgebildet ist und sich in Längsrichtung des Patronen-hauptkörpers von der Frontfläche bis zur Rückfläche erstreckt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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