Landgericht Düsseldorf, 2008-07-28, 37 O 94/08

37 O 94/08Tribunale cantonale28 lug 2008

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 37 O 94/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-28

Aktenzeichen: 37 O 94/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0728.37O94.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück

Bild/Grafik nur in der Original Entscheidung vorhanden

mit den folgenden Merkmalen

  • elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und

  • der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;

anzubieten, herzustellen, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

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