Landgericht Düsseldorf, 2008-05-27, 4a O 73/07

4a O 73/07Tribunale cantonale27 mag 2008

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4a O 73/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-27

Aktenzeichen: 4a O 73/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0527.4A.O73.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu un-terlassen,

Waschmaschinen mit Antriebseinheiten für eine Trommel-waschmaschine, welche eine Kunststofftonne aufweist, die in-nerhalb eines Gehäuses montiert ist, und eine Trommel auf-weist, welche drehbar in der Tonne mittels einer an der Trom-mel fixierten Welle montiert ist, um Antriebskraft von einem Motor zur Trommel zu übertragen, wobei die Antriebseinheit umfasst: die Tonne, ein hohles Metall-Lagergehäuse, die Welle, den Motor, der einen mit der Welle verbundenen Rotor und einen Stator aufweist, und wenigstens ein Lager, welches zwischen der Welle und dem Lagergehäuse zum Lagern der Welle montiert ist,

im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents EP 1 094 145 B2

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Lagergehäuse als ein spritzgegossener Einsatz innerhalb eines Mittelabschnitts einer Rückwand der Tonne gebildet ist und die Antriebseinheit ferner eine Stütze aufweist, die an der Tonne befestigt und zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um den Stator zu stützen;

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 2004 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der Herkunft und des Vertriebswegs der bezeichneten Pro-dukte unter Angabe der Namen und Anschriften der Her-steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der bezeichne-ten Produkte, der gewerblichen Abnehmer oder Auftragge-ber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-haltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen und Lieferscheinen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer, unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen und Lieferscheinen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der jeweiligen Domain, Schaltungszeiträume, Zugriffszahlen sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten wird, die Namen und An-schriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20. November 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil insgesamt ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 535.000,- vorläufig vollstreckbar, davon der Tenor zu I. 1. ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 450.000,-, der Tenor zu I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,- und der Kostentenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 35.000,-.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.

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