12 O 139/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-01-17, 12 O 139/06
Landgericht Düsseldorf, 2007-01-17, 12 O 139/06
12 O 139/06Tribunale cantonale17 gen 2007
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 12 O 139/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-17
Aktenzeichen: 12 O 139/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0117.12O139.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, es im Rahmen von Reiseverträgen nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden:
a.) "Haftung
Die Haftung von Kompass für Schäden des Teilnehmers, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Wir der Schaden von einem Leistungsträger verursacht, so haftet Kompass auch dann nur mit dem dreifachen Programmpreis, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."
b.) "Leistungs- und Preisänderungen
Kompass behält sich eine Änderung der Katalogpreise vor und ist berechtigt die Preise auch nach Vertragsschluss in dem Umfang zu ändern, wie sich durch die Preisänderung der Leistungsträger die Erhöhung des Anteils der Beförderung, Abgaben oder Wechselkurse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbarten Abreisetermin mehr als vier Monate liegen."
c.) "Rücktritt
Ansonsten hat Kompass bei Rücktritt gemäß § 651 BGB Anspruch auf angemessene Entschädigung."
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 174,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.08.2005 und € 663,87 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.07.2006 zu zahlen.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziff. 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.500,00 EUR.
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