4a O 134/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-12-21, 4a O 134/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-12-21, 4a O 134/05
4a O 134/05Tribunale cantonale21 dic 2006
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 134/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-21
Aktenzeichen: 4a O 134/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1221.4A.O134.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterkörper, der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Halbleiterkörper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch lässt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet, und bei denen das Lumineszenzkonversionselement zusätzlich zum Leuchtstoff lichtstreuende Partikel enthält
und
das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist
und
der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die zu I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 4. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit 4. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 2. sowie 35 % der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten die Beklagte zu 1.
IV. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2. im Hinblick auf deren Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.