4b O 346/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-11-30, 4b O 346/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-11-30, 4b O 346/05
4b O 346/05Tribunale cantonale30 nov 2006
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 346/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-30
Aktenzeichen: 4b O 346/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1130.4B.O346.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,
- DLT-Tapes, DVD-R`s und/oder Master mit codierten Bilddaten eines Bilddecodierverfahrens zum Decodieren eines codierten Bildsignals,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
- Stamper mit codierten Bilddaten eines Bilddecodierverfahrens zum Decodieren eines codierten Bildsignals,
in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen oder zu dem genannten Zweck zu besitzen,
das in einem Codiervorgang durch Codieren von Bilddaten, zusammengesetzt aus Vollbildern, erzeugt worden ist, wobei jedes Vollbild zwei Halbbilder umfasst, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
o Extrahieren eines Signals von dem codierten Bildsignal, wobei das extrahierte Signal anzeigt,
ob die Vollbilder des codierten Bildsignals durch eine Vollbild-Einheit-Codierung durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Blöcken des Vollbilds codiert worden ist, wobei jedes aus Pixeln beider der zwei Halbbilder zusammengesetzt wird, die in dem Vollbild umfasst sind, und Codieren jedes der kleinen Blöcke des Vollbilds,
oder codiert durch eine Halbbild-Einheit-Codierung durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Blöcken des ersten Halbbilds, wobei jeder aus Pixeln von nur einem der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind, und in eine Vielzahl von kleinen Blöcken des zweiten Halbbilds, wobei jeder aus Pixeln von nur dem anderen der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind, und Codieren jedes kleinen Blockes des ersten und zweiten Halbbilds,
o Decodieren jedes Vollbilds des codierten Bildsignals auf einer Basis Vollbild für Vollbild oder auf einer Basis Halbbild für Halbbild in Abhängigkeit des extrahierten Signals.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird den Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.
III. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)
- DLT-Tapes, DVD-R`s und/oder Master der unter Ziffer I.1. bezeichneten Art
a) seit dem 10.11.2001 gebraucht oder zum Zwecke des Gebrauchs entweder eingeführt oder besessen haben,
b) seit dem 31.12.2001 angeboten oder in Verkehr gebracht haben,
- Stamper der unter Ziffer I.2. bezeichneten Art seit dem 10.11.2001 gebraucht oder zum Zwecke des Gebrauchs besessen haben,
und zwar unter Angabe
aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
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o hinsichtlich der unter 1.a) und 2. bezeichneten Handlungen nur die Angaben zu aa), dd) und ee) zu machen sind,
o den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
V. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.
VI. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagten zu 95 %.
VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 2.500.000,-- € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 4.000,-- €.
IX. Der Streitwert wird auf 2.500.000,-- € festgesetzt.
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