4b O 388/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-08-10, 4b O 388/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-08-10, 4b O 388/05
4b O 388/05Tribunale cantonale10 ago 2006
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 388/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-10
Aktenzeichen: 4b O 388/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0810.4B.O388.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
a) Verfahren zum Sortieren von verschiedenartigen Flaschen nach Unterscheidungskriterien, wobei die zu sortierenden Flaschen durch Fördermittel entlang einer Verarbeitungslinie transportiert, durch eine Erkennungsvorrichtung auf Unterscheidungskriterien hin untersucht und anhand dieser Unterscheidungskriterien von einer Sortiervorrichtung nach vorgegebenen Merkmalen sortiert werden,
in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,
bei dem die zu sortierenden Flaschen jeweils gruppenweise in einer Vielzahl von Kästen angefördert werden, in den Kästen beliebig verteilt sind und aus den Klästen entnommen werden, indem die Flaschen von der Sortiervorrichtung gemeinsam aus den Kästen entnommen werden und die Flaschen in mehreren Schritten an verschiedenen Gefäßabgabestationen abgesetzt werden, wobei jeweils diejenigen Flaschen, die gleiche Unterscheidungskriterien erfüllen, an der gleichen Gefäßabgabestation abgesetzt werden,
und/oder
b) Vorrichtungen zum Sortieren von verschiedenartigen Flaschen nach Unterscheidungskriterien mit einem Fördermittel, welches die zu sortierenden Flaschen entlang einer Verarbeitungslinie transportiert, mit einer Erkennungsvorrichtung, welche die zu sortierenden Flaschen auf Unterscheidungskriterien hin untersucht und mit einer Sortiervorrichtung, die die Flaschen anhand dieser Unterscheidungskriterien nach vorgegebenen Merkmalen sortiert,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Durchführung eines Verfahrens, bei dem die zu sortierenden Flaschen jeweils gruppenweise in einer Vielzahl von Kästen angefördert werden, in den Kästen beliebig verteilt sind, aus den Kästen entnommen werden, indem die Flaschen von der Sortiervorrichtung gemeinsam aus den Kästen entnommen werden und die Flaschen in mehreren Schritten an verschiedenen Gefäßabgabestationen abgesetzt werden, wobei jeweils diejenigen Flaschen, die gleichen Unterscheidungskriterien erfüllen, an der gleichen Gefäßabgabestation abgesetzt werden,
ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger und/oder im Falle der Lieferung den Abnehmer unübersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass ohne die Zustimmung der Klägerin die Sortiervorrichtung nicht zur Durchführung des vorbeschriebenen Verfahrens verwendet werden darf;
und/oder
c) Vorrichtungen zum Sortieren von verschiedenartigen Flaschen nach Unterscheidungskriterien mit einem Fördermittel, welches die zu sortierenden Flaschen entlang einer Verarbeitungslinie transportiert, mit einer Erkennungsvorrichtung, welche die zu sortierenden Flaschen auf Unterscheidungskriterien hin untersucht und mit einer Sortiervorrichtung, die die Flaschen anhang dieser Unterscheidungskriterien nach vorgegebenen Merkmalen sortiert,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu benutzen,
bei denen die zu sortierenden Flaschen in beliebiger Verteilung in einer Vielzahl von Kästen beliebig verteilt enthalten sind, die Kästen eine bestimmte Anzahl von Plätzen zur Aufnahme der Flaschen aufweisen, Greifköpfe vorgesehen sind, die ebensoviele einzelne Greifelemente aufweisen wie Plätze in einem Kasten vorhanden sind, durch die Greifelemente jede einzelne Flasche selektiv aus den Kästen entnehmbar ist, Gefäßabgabestationen vorhanden sind, auf welchen die Flaschen nach den Entnahme aus den Kästen selektiv absetzbar sind und eine Steuerung vorgesehen ist, welche die von der Erkennungsvorrichtung erhaltene Information verarbeitet und aufgrund dieser Information das gemeinsame Betätigen bestimmter Greifelemente veranlasst;
- der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die
(1) unter Ziff. I. 1 a) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2003
begangen haben, und zwar unter Angabe
a) des Ortes der Verfahrensanwendung,
b) der Zeiten der Verfahrensanwendung unter weiterer Angabe der Dauer der jeweiligen Benutzung,
c) der Zahl der jeweils sortierten Flaschen
(2) unter Ziffer I. 1 b) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2003
begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Gemeinkosten nur solche Kosten als gewinnschmälernd abgezogen werden dürfen, die der Vorrichtung ausnahmsweise unmittelbar zurechenbar sind;
(3) unter Ziff. I. 1. c) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2003
begangen haben, und zwar unter Angabe,
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Gemeinkosten nur solche Kosten als gewinnschmälernd abgezogen werden dürfen, die der Vorrichtung ausnahmsweise unmittelbar zurechenbar sind;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer nicht der Klägerin, sondern einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen anzugeben, ob ein bestimmter Name oder eine Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist;
- als Gesamtschuldner an die Klägerin € 3.934,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2006 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziff. I. 1. a), I. 1. b) und I. 1. c) bezeichneten Handlungen der Klägerin (seit 11.12.2003) bzw. (vom 01.01.2003 bis 10.12.2003) ihrer Lizenzgeberin Kettner GmbH entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 9/10 und die Klägerin 1/10.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung vorläufig vollstreckbar
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