Landgericht Düsseldorf, 2006-06-27, 4a O 31/06

4a O 31/06Tribunale cantonale27 giu 2006

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4a O 31/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-27

Aktenzeichen: 4a O 31/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0627.4A.O31.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eine einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Beschattungseinrichtungen, insbesondere Markisen, mit einer Tuchwelle zum Auf- und Abwickeln eines Markisentuches und einem Markisengehäuse,

angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,

bei denen das Markisengehäuse die Tuchwelle umgibt und an seiner Vorderseite durch eine Randleiste des aufgewickelten Markisentuches verschlossen wird, sowie mit einer vom Bodenteil des Markisengehäuses gebildeten Abdeckung, in der mindestens eine Leuchte mit einer Lampe angeordnet ist, welche den Raum unter der Abdeckung beleuchtet und den Raum über der Abdeckung erwärmt;

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeich-nungen, Bestellzeiten, Bestellpreisen, Bestellmengen sowie der Namen und Anaschriften der Besteller

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der nicht belieferten, gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften dieser Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziff. I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Angabe zu lit. A) mit Bestellscheinen, Liefer- und Frachtpapieren sowie Rechnungen zu belegen sind.

II.

Es wird festgestellt, dass

  1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 15.11.1998 bis zum 10.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und n och entstehen wird;

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbst¬schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht wer¬den.

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