4a O 192/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-06-01, 4a O 192/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-06-01, 4a O 192/05
4a O 192/05Tribunale cantonale1 giu 2006
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 192/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-01
Aktenzeichen: 4a O 192/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0601.4A.O192.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,
zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland
- Tintentanks zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung steht,
anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen,
die jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:
- der Tintentank umfasst eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände,
-- die Einführrichtung verläuft vorzugsweise vertikal,
-
der Tintentank umfasst eine Tintenaustrittsöffnung, die in der Bodenwand ausgebildet ist, um mit der Tintenzufuhrnadel des Tintenstrahldruckers durch Bewegen des Tintentanks in der Einführrichtung in Eingriff gebracht zu werden;
-
der Tintentank umfasst ferner eine Platine,
-- die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
-- sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist;
- auf der Platine sind mehrere Kontakte angeordnet;
-- die Kontakte sind in mehrere Gruppen unterteilt;
-- jede Gruppe ist in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet;
-- ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt ist auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung angeordnet;
-
der Tintentank umfasst eine Halbleiterspeichervorrichtung, die an der hinteren Oberfläche der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine befindlichen Kontakten verbunden ist;
-
der Tintentank umfasst einen überhängenden Bereich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine schützt.
- Tintentanks zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung stehen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
die jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:
- der Tintentank umfasst eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände,
-- die Einführrichtung verläuft vorzugsweise vertikal,
-
der Tintentank umfasst mehrere Tintenzufuhröffnungen, die in der Bodenwand ausgebildet sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des Tintenstrahldruckers entsprechend durch Bewegung des Tintentanks in der Einführrichtung in Eingriff zu bringen sind;
-
der Tintentank umfasst ferner eine Platine,
-- die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
-- sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnungen angeordnet ist;
- auf der Platine sind mehrere Kontakte angeordnet;
-- die Kontakte sind in mehrere Gruppen unterteilt;
-- jede Gruppe ist in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet;
-- ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt ist auf der Mittellinie einer mittleren Tintenaustrittsöffnung angeordnet;
-
der Tintentank umfasst eine Halbleiterspeichervorrichtung, die an der hinteren Oberfläche der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine befindlichen Kontakten verbunden ist;
-
der Tintentank umfasst einen überhängenden Bereich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine schützt.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus seit dem 04. Dezember 2004 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 04. Dezember 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
-
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
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der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen haben
und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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