4a O 125/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-07-12, 4a O 125/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-07-12, 4a O 125/04
4a O 125/04Tribunale cantonale12 lug 2005
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 125/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-12
Aktenzeichen: 4a O 125/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0712.4A.O125.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im übrigen – verurteilt,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
stabile pharmazeutische Formulierung mit einer wirksamen Menge an Torsemid und einem pharmazeutisch verträglichen Träger, dadurch gekennzeichnet, dass das Torsemid Torsemid-Modifikation II ist, welches bei Lagerung für wenigstens 3 Monate bei 40º C und 75 % relativer Feuchte keiner signifikanten Umlagerung in andere polymorphe Formen von Torsemid unterzogen wird,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen,
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.10.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebots¬empfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs¬gebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 13.06.2004 zu machen sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten ver¬pflichtet sind,
-
der Klägerin für die zu I. 1 bezeichneten und in der Zeit vom 18.10.2003 bis zum 12.06.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten und ab dem 13.06.2004 began¬ge¬nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 1/10, der Beklagten zu 1) zu 5/10 und der Beklagten zu 2) zu 4/10 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dieser zu 4/5 und der Klägerin zu 1/5 auferlegt.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 EUR und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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