Landgericht Düsseldorf, 2005-05-31, 4 b O 277/04

4 b O 277/04Tribunale cantonale31 mag 2005

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4 b O 277/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-31

Aktenzeichen: 4 b O 277/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0531.4B.O277.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4 b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehen-den Klage verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ord-nungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

einen Flaschenkasten aus Kunststoff, an dem mindestens ein einstückig angeformter Griff zum Transport des Kastens ausgebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei dem wenigsten ein Griff des Kastens an min-destens einem Abschnitt eine Vielzahl von eng beabstandeten Lamellen aufweist;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Ange-botspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbrei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erziel-ten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin ei-nem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr ge-genüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, ver-eidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder An-gebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der frühe-ren Patentinhaberin, der X (vormals firmierend unter X.), durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 12. Juli 2004 begangenen Handlun-gen sowie der der Klägerin durch die vorbezeichneten, in der Zeit seit dem 13. Juli 2004 begangenen Hand-lungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

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