4a O 443/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-01-27, 4a O 443/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-01-27, 4a O 443/04
4a O 443/04Tribunale cantonale27 gen 2005
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 443/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-27
Aktenzeichen: 4a O 443/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0127.4A.O443.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Antragsgegnerinnen werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
gerade Steckverbinder aus Kunststoff für Hohlprofile zur Bildung von mit granuliertem Trocknungsmittel befüllten Abstandshalterrahmen für Isolierglasscheiben, die in den • Hohlprofilen formschlüssig geführt sind und im wesentlichen einen U-förmigen Querschnitt mit Federzungen und/oder Rückhaltenasen sowie mit Anschlägen im Bereich der Verbindungsstelle aufweisen,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents X herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die mit Trocknungsmittel befüllbar sind und offene Stirnseiten und einen geschlossenen Boden sowie einen axial durchgängigen Hohlraum mit freiem Durchlaß für das Trocknungsmittel aufweisen, wobei die Steckverbinder im Bereich der Verbindungsstelle gegeneinander gerichtete, seitlich federnde Rückhaltenasen besitzen, die als Anschlag für die Hohlprofile nach außen gebogen sind,
wenn der Steckverbinder zudem die folgenden Merkmale in Kombination aufweist:
-
geschlossener Boden zur Innenseite des Scheibenzwischenraumes,
-
seitliche federnde Rückhaltenasen,
-
U-Profilform mit freiem Durchlaß für das Granulat,
insbesondere wenn der Mittelsteg des Steckverbinders glatt ausgebildet ist für eine flächige Anlage an der zur Rahmeninnenseite weisenden Hohlprofilwand;
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnerinnen alsGesamtschuldnerinnen auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Streitwert: 350.000,- Euro.
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