4a O 463/03•Landgericht Düsseldorf, 2004-02-24, 4a O 463/03
Landgericht Düsseldorf, 2004-02-24, 4a O 463/03
4a O 463/03Tribunale cantonale24 feb 2004
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 463/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-24
Aktenzeichen: 4a O 463/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0224.4A.O463.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarungen vom 1. September 1995 und vom 20./25. April 1996 ab dem 1. Januar 2002 unter Erstattung der hälftigen Patenterhaltungskosten berechtigt war und für die Zukunft berechtigt ist, die wirtschaftliche Verwertung der deutschen Patente X und X, des europäischen Patents X sowie der deutschen Gebrauchsmuster X und X in eigenem Namen und auf eigene Kosten sowie für eigene Rechnung zu betreiben, insbesondere durch Vergabe von Lizenzen über vorgenannte Schutzrechte.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und der Be-klagte zu 90%, mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des funktionell unzuständigen Landgerichts Bochum ent-standen sind. Diese Mehrkosten trägt die Klägerin allein.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von ihr zwangsweise durchzusetzenden Betrages.
Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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