Landgericht Düsseldorf, 2004-02-05, 4 b O 388/03

4 b O 388/03Tribunale cantonale5 feb 2004

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4 b O 388/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-05

Aktenzeichen: 4 b O 388/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0205.4B.O388.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4 b. Zivilkammer

Tenor

I.

Die einstweilige Verfügung vom 7. Oktober 2003 wird gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. (..... GmbH) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich das Unterlassungsgebot darauf bezieht, in der Bundesrepublik Deutschland

Infrarot-Temperaturmessvorrichtung mit einer Vorrichtung zur sichtbaren Darstellung einer von der Temperaturmessvorrichtung zu messenden Energiezone, wobei die Vorrichtung eine Visiereinrichtung aufweist, die dazu ausgelegt ist, eine Vielzahl von stationären Lichtstrahlen gegen eine Oberfläche zu emittieren, deren Temperatur zu messen ist, und die Mittel aufweist, um die Lichtstrahlen um die Energiezone herum zu positionieren, um die Energiezone sichtbar darzustellen,

herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen,

bei denen die Visiereinrichtung aufweist:

a) einen Lasergenerator, der betriebsbereit ist, um einen primären Laserstrahl zu erzeugen,

b) Mittel mit einer Laser-Strahlteilereinrichtung, die betriebsbereit ist, um den primären Laser-Strahl in mehr als zwei sekundäre Laserstrahlen zu teilen, und die mehr als zwei sekundären Strahlen so zu projizieren, dass diese in voneinander getrennten Positionen um die Peripherie der Energiezone herum auf die Oberfläche auftreffen, um dergestalt eine entsprechende Anzahl von sichtbaren Lichtpunkten am Umfang der Energiezone auf der Oberfläche zu positionieren, um so die Energiezone einzuschließen und zu konfigurieren und folglich sichtbar darzustellen,

und zwar auch dann, wenn vor der Lichtaustrittsöffnung des Gerätes eine demontierbare, insbesondere abschraubbare Blende angesetzt wird, mit der ein Teil der von der Visiereinrichtung ausgehenden Laserstrahlen abgedeckt wird.

II.

Die einstweilige Verfügung vom 7. Oktober 2003 wird außerdem – unter Aufhebung im Übrigen – im Kostenpunkt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die bis zum 7. Oktober 2003 entstandenen Gerichtskosten und die bis dahin entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1/3 von dieser und zu 2/3 von der Antragsgegnerin zu 1. zu tragen sind.

Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1. zu tragen.

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