4a O 32/03•Landgericht Düsseldorf, 2003-10-28, 4a O 32/03
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 32/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-28
Aktenzeichen: 4a O 32/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1028.4A.O32.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,
Spielzeugfahrzeuge mit einer Verbindungsanordnung zur lösbaren Befestigung eines Zusatzaggregates an den Spielfahrzeugen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen o-der zu besitzen,
die ein Adapterelement mit zwei einander gegenüberliegenden, je-weils seitlich vorstehenden Arretierbolzen besitzen, die unter elasti-scher Aufweitung der jeweiligen Wandung in Arretierbohrungen eines Zusatzaggregates einrastbar sind, und die im Abstand von den Arre-tierbolzen angeordnete, annähernd halbkreisförmige Halteansätze be-sitzen, welche im Abstand von den Arretierbolzen angeordnete, seit-lich nach innen stehende Haltezapfen am Zusatzaggregat innen um-greifen;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2000 begangen ha-ben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Na-men und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Ab-zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu 1. bezeich-neten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.
II.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldner auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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