Landgericht Düsseldorf, 2002-02-05, 4a O 33/01

4a O 33/01Tribunale cantonale5 feb 2002

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4a O 33/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-05

Aktenzeichen: 4a O 33/01

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0205.4A.O33.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Sohlen für Sportschuhe, die durch einen Schaft überhöht sind und gemäß einem aus mehreren Schichten aufgebauten Profil hergestellt sind, das eine äußere Schicht für den Kontakt mit dem Boden, die Eigenschaften bezüglich der Haftung und bezüglich des Widerstandes gegenüber Abreibung aufweist, und das eine Zwischenschicht aufweist, die Eigenschaften bezüglich der Steifigkeit aufweist und die direkt in Kontakt mit der Kontaktschicht ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Sohlen eine obere Schicht für den Komfort aufweisen, die direkt unter dem Fuß angeordnet ist, und Eigenschaften bezüglich der Dämpfung und/oder Elastizität gegenüber Stößen aufweist, und wobei die Zwischenschicht kontrollierte Eigenschaften bezüglich der Steifigkeit gegenüber Torsion und Biegung aufweist, um gleichzeitig die Verteilung der Stoßwellen und der Kräfte, die durch die Kontaktschicht registriert werden, und ihre Diffusion zu gewährleisten, bevor sie auf den Fuß treffen, und um eine Art Gerüst zu bilden, das die Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert, wobei sie jedoch relativ nachgiebig gegenüber Biegung bleibt, um ein gutes Abrollen des Fußes beim Ausüben des Sportes zu erlauben, und wobei daher ein modulförmiges Konzept für eine Sohle erhalten wird, deren globale Funktionen durch die Veränderung einer einzelnen Schicht verändert werden können (angegriffene Ausführungsform 1).

II.

Die Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Februar 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 14. Februar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 57 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner 35% und die Be-klagte zu 1. allein weitere 8% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden dieser und der Klägerin je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden dieser zu 35% und der Klägerin zu 65% auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 511.500,-- €, für die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,-- € und für die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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