Landgericht Düsseldorf, 1999-03-16, 4 O 40/94

4 O 40/94Tribunale cantonale16 mar 1999

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4 O 40/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-16

Aktenzeichen: 4 O 40/94

ECLI: ECLI:DE:LGD:1999:0316.4O40.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Umhüllen von Stück-gut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie Abnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern, die geeignet sind,

ein Verfahren durchzuführen zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren (”stretchbaren”) Seitenfaltenschlauch, der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenflächen bestimmter (Zuführ-) Breite sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen aufweist und einen um wenigstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird, daß der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube zum Überziehen über das Stückgut /den Stückgutstapel vollständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt (= ”gestretcht”) wird, wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, daß der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht versehen wird, deren Länge (= ”Ideallänge”) im wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels, nämlich wenigstens ca. 95 % dieser Breite, ist, wobei in Fällen, in denen die Zuführbreite des Seitenfaltenschlauches ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches auf eine Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite gebracht wird, und die Folienhaube so gedehnt wird, daß sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen,

ohne

a) im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen,

und/oder

b) im Falle des Inverkehrbringens ihren Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Klägerin, abzuverlangen,

daß die Vorrichtungen zum Umhüllen von Stück-gut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Anteils an dem europäischen Patent X gewerbsmäßig für das vorstehend beschriebene Verfahren verwandt werden dürfen;

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Dezember 1990 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen und Typen¬bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen und Typen¬be¬zeich¬nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

  • vom Beklagten zu 2. die Angaben zu a) bis c) hinsichtlich der zu 1. bezeichneten Handlungen nur für die Zeit seit dem 9. Januar 1994 zu machen sind;

  • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 9. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 80% als Gesamtschuldner zu tragen, die Klägerin hat 20% der Kosten zu tragen.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 480.000,-- DM vorläufig voll-streckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,--DM. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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