Landgericht Bochum, 2024-11-05, 18 O 42/24

18 O 42/24Tribunale cantonale5 nov 2024

Testo completo

Landgericht Bochum — 18 O 42/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-05

Aktenzeichen: 18 O 42/24

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:1105.18O42.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen-

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Androhung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr die Aufstellung von Brandschutzkonzepten anzubieten und / oder zu bewerben, ohne dass der Geschäftsführer / Inhaber und / oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) ist, oder der Geschäftsführer / Inhaber und / oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz ist, wenn in der Werbung oder dem Angebot nicht gleichzeitig und in drucktechnisch gleicher Art und Größe darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landes Bauordnung NRW (SV-VO) oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn diese im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft und akzeptiert wird.

Wie geschehen auf dem nachfolgend, sowie in den Anlagen K1 und K7 wiedergegebenen Internetauftritt der Beklagten zu 1) (#):

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2024 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich des tenorierten Unterlassens gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 40.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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