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14 O 16/24•Landgericht Bochum, 2024-08-29, 14 O 16/24
Entscheidungsdatum: 2024-08-29
Aktenzeichen: 14 O 16/24
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:0829.14O16.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Die Beklagte wird verurteilt,
bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen,
in Prospekten zu Zwecken des Wettbewerbs für einen bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die gesetzlich vorgeschriebene graphische Darstellung von Effizienzklasse und Spektrum in Form eines Pfeils zu verwenden,
und/oder
in Prospekten zu Zwecken des Wettbewerbs Haushaltselektrogeräte mit einem Preis zu bewerben oder bewerten zu lassen, ohne deren Marke, bzw. Hersteller anzugeben,
wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht,
an den Kläger 290,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Unterlassungstitel jeweils gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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