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16 O 156/19•Landgericht Bochum, 2020-10-20, 16 O 156/19
Entscheidungsdatum: 2020-10-20
Aktenzeichen: 16 O 156/19
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2020:1020.16O156.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine nach DIN EN 1865 genormte Krankentrage als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung während der Fahrt in Fahrzeugen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von § 3 RettG NRW sind (Fahrzeuge, die für den Krankentransport besonders eingerichtet sind und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind) und ohne bei der Transportfahrt zur Handhabung der vorgenannten Krankentrage mindestens zwei Mitarbeiter einzusetzen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung (§ 4 Abs. 2 MPBetreibV) besitzen, so wie beim Transport der Patientin Q am 06.06.2019 geschehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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