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16 O 30/20•Landgericht Bochum, 2020-09-08, 16 O 30/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-08
Aktenzeichen: 16 O 30/20
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2020:0908.16O30.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
beschlossen und verkündet:
Im Zuge der Beratung – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – wurde in der elektronischen Akte der offenbar zwischenzeitlich durch die zuständige Servicekraft veraktete Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.09.2020, in dem dieser darauf hinweist, am gleichen Tage vom Gericht lediglich zwei mit „C 1“ und „C 2“ bezeichnete Anlagen übersandt bekommen zu haben, die nicht identisch mit denjenigen Anlagen C 1 und C 2, die der Klageerwiderung beigelegt waren, erhalten zu haben, ohne dass dem der Beklagten-Schriftsatz vom 07.08.2020, der erstmals am 04.09.2020 per Fax bei Gericht eingegangen ist und der aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 07.09.2020 per beA am 07.09.2020 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt werden sollte, beigefügt war.
Dienstag, den 20.10.2020, 9.50 Uhr, Saal A 2.23.
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