Landgericht Bonn, 2026-06-23, 8 S 31/26

8 S 31/26Tribunale cantonale23 giu 2026

Testo completo

Landgericht Bonn — 8 S 31/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: 8 S 31/26

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2026:0623.8S31.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom

30.01.2026 (Az.: 124 C 102/25) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.700,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 S. 4, Abs. 3, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 ZPO.

Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst auf den Hinweisbeschluss vom

29.04.2026 Bezug. Der Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2026 sowie der weitere Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren bieten keinen Anlass, von den dort dargelegten rechtlichen Erwägungen abzuweichen. Insbesondere verbleibt es dabei, dass der vorliegende Sachverhalt auch unter Berücksichtigung von § 242 BGB keine einseitige Eigentumszuweisung zugunsten der Klägerin - sodann unter Abkehr von der gesetzlichen Regel des § 753 BGB - bedingt. Weder aus den persönlichen Lebensumständen der Parteien noch aus dem Einsatz des Hundes im Rahmen einer klägerseits wiederaufgenommenen Tätigkeit in der Jugendhilfe oder dem übrigen in der Rechtsmittelinstanz maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus Sicht der Kammer Umstände, die dazu führen würden, dass der Beklagte aufgrund einer die

Klägerin treffenden besonderen Härte eine einseitige Eigentumszuweisung zur Aufhebung der Gemeinschaft dulden müsste.

Das Berufungsverfahren war insbesondere nicht nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung des bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZR 113/25 anhängigen Rechtsstreits auszusetzen, da kein Fall der Vorgreiflichkeit vorliegt. Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die in dem anderen

Verfahren zu treffende Entscheidung muss aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zumindest teilweise präjudizielle Bedeutung haben, was insbesondere dann der Fall ist, wenn diese Entscheidung für das auszusetzende Verfahren entweder materielle Rechtskraft oder Gestaltungs- bzw.

Interventionswirkung entfalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2025 - I ZB 39/24). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da bereits die Parteien in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gänzlich andere sind. Gleiches gilt auch für die jeweils verfahrensgegenständlichen Hunde. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl.

BGH, Beschl. v. 27.6.2019 - IX ZB 5/193).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Sie war insbesondere nicht im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Berufungsgerichts abweicht. Eine tatbestandsmäßige Abweichung ist indes nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht eine identische, für die Entscheidung jeweils tragende und ursächliche Rechtsfrage anders beantwortet als die bezogene Vergleichsentscheidung. Dies ist vornehmlich im Rahmen der Abweichung bei einem tragenden Rechtssatz der Fall (vgl. BGH, Beschl. v. 27. 3. 2003 - V ZR 291/02).

In Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 10.07.2024 - 7 S 68/26 - liegt keine tatbestandsmäßige Abweichung bei der Beantwortung eines abstrakten Rechtssatzes vor. Denn das Landgericht Potsdam hat - in Übereinstimmung mit der hiesigen Kammer sowie dem Landgericht Koblenz (Anlage K 17) - angenommen, dass die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach dem Gesetz regelmäßig gem. § 753 BGB erfolgt. Einigkeit besteht darüber hinaus in Bezug auf einen Ausschluss von § 752 BGB bei der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an Lebewesen.

Sodann hat das Landgericht Potsdam angenommen, dass hier eine Teilung durch Verkauf gem. § 242 BGB insgesamt ausgeschlossen wäre, da ein Verkauf der gemeinsamen Hündin den dortigen Parteien nicht zumutbar sei, weil dies die immateriellen Interessen der Parteien unberücksichtigt ließe. Ein zu erzielender Kaufpreis stehe in keinem realistischen Verhältnis zur emotionalen Wertigkeit, welche die Hündin für die Parteien habe. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Interesse daran, zumindest einer der Parteien den Besitz an der Hündin zu erhalten. Allerdings lässt das Landgericht Potsdam die bereits in § 753 Abs. 1 S. 2 BGB verankerte Versteigerung inter partes bei fehlender Statthaftigkeit freihändiger Versteigerung als milderes Mittel gänzlich unberücksichtigt. Dies ist nicht nur im vorliegenden Verfahren mit Blick auf das Veräußerungsverbot ohnehin vorrangig, sondern es berücksichtigt auch die vom Landgericht Potsdam aufgestellten, den freihändigen Verkauf nach dortiger Rechtsauffassung einschränkenden Kriterien, insbesondere dass einer Partei der Besitz erhalten bleibt.

Insoweit herrscht Einigkeit bei befassten Gerichten, dass die Regelung der §§ 752,

753 BGB bei der Auflösung von Bruchteilseigentum an Tieren der Einschränkung nach § 242 BGB zugänglich ist. Dass aber ein Berufungsgericht die Versteigerung inter partes aus grundsätzlichen Erwägungen gänzlich ablehnt und stets zu der Rechtsfolge einer Eigentumszuweisung unter Treuegesichtspunkten findet, ist insoweit gerade nicht der Fall, da das Landgericht Potsdam diesen Aspekt schlicht übergangen hat. Das dortige Vorgehen stellt sich insoweit gerade nicht als tatbestandsmäßige

Abweichung vom hiesigen Rechtssatz dar, wonach den Besonderheiten bei der Auflösung von Bruchteilsgemeinschaften an Tieren ebenfalls gem. § 242 BGB

Rechnung zu tragen ist. Dies gilt allerdings ausgehend von der grundsätzlichen Regelung des § 753 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach dann zunächst § 753 Abs. 1 S. 2 BGB als milderes Mittel in Betracht zu ziehen ist. Dass das Landgericht Koblenz die Revision zugelassen hat, führt ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung der dargelegten rechtlichen Grundlagen des § 543 ZPO. Eine Zulassung ist im Übrigen auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich, da es hier weder Leitsätzen zur Auslegung der gesetzlichen Normen bedarf noch Gesetzeslücken bestehen (vgl.

BGH, Beschl. v. 25. 3. 2003 - VI ZR 355/02).

Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 ZPO - in Übereinstimmung mit der ersten Instanz - für das Berufungsverfahren auf 1.700 Euro festgesetzt. Die Widerklage erhöht den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 3 GVG.

Bei der Bemessung des Streitwertes ist im Rahmen von § 3 ZPO regelmäßig vom Interesse des Angreifers - also hier der Klägerin, die ihren initialen Klageantrag weiterverfolgt - auszugehen (sog. Angreiferinteresseprinzip). Das klägerische Interesse am Erfolg bemisst sich nach dem in der Klageschrift formulierten Antrag, wobei dort das Eigentum an dem Hund im Vordergrund steht. Welche Gebote im Rahmen einer späteren Teilungsversteigerung vielleicht einmal abgegeben werden würden, ist insoweit ebenso ohne Relevanz wie der Umstand, dass das hiesige Verfahren in den Medien aufgegriffen wurde. Getätigte Aufwendungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Hund führen in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des initialen Verkehrswertes, insbesondere weil im Hinblick auf den Zustimmungsvorbehalt des Züchters - der hier im Übrigen sehr restriktiv gehandhabt wird - allenfalls von einer stark eingeschränkten Verkehrsfähigkeit auszugehen ist, so dass Wertsteigerungen - wenn sie überhaupt vorliegend würden - jedenfalls nicht ohne weiteres realisierbar wären.

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