Landgericht Bonn, 2025-12-19, 9 O 92/24

9 O 92/24Tribunale cantonale19 dic 2025

Testo completo

Landgericht Bonn — 9 O 92/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-19

Aktenzeichen: 9 O 92/24

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:1219.9O92.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Az.: 9 O 92/24

Verkündet am: 19.12.2025

Landgericht Bonn

URTEIL

In dem Rechtsstreit

in pp.

Spruchkörper:

  1. Zivilkammer des Landgerichts

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB i.H.v. 1,5 Mio. EUR als Verzugsschaden gelten.

Die Klägerin ist ein Softwareunternehmen im Bereich der Finanztechnologie, welche in diesem Rahmen im Jahr 2018 ein sog. Initial Coin Offering (ICO), also eine auf Kryptowährungen basierende Kapitalaufnahme in Form einer Schwarmfinanzierung, durchgeführt hat. Kunden der Klägerin konnten dabei F-Token („F-Token“) von der Klägerin erwerben gegen Zahlung von Kryptowährungseinheiten. Im Rahmen dieses ICO wurden zum Erwerb von F-Token die vom Landgericht Bonn mit Urteil vom 14.01.2020 (10 O 248/19-Anlage K 1, Bl. 13 ff. d.A.) titulierten Kryptoeinheiten „eingenommen“.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Steuerberater und war in dieser Position der ehemalige Treuhänder der Klägerin, der für die Verwahrung der durch den ICO eingenommenen Kryptowerte zuständig war. Die Zahlungen der Kunden erfolgten auf zwei Treuhand-Wallets des Beklagten, der diese dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Treuhandvertrages an die Klägerin auskehren sollte.

In dem zwischen den Parteien geschlossene Treuhandvertrag vom 12.01.2018 (Anlage K 5, Bl. 236 ff.) heißt es u.a. wie folgt:

Treuhandvereinbarung

für die Begleitung der F ICO als Treuhänder wird folgende Vereinbarung gefasst:

1. Inhalt der Treuhand

Für den Zeitraum der ICO werden die Coins auf den Wallets • B: B01 • Q: Q01 zu treuen Händen verwahrt. Soweit F die F-Token an den Käufer gesendet haben, kann F die in den Treuhandwallets verwahrten Coins anteilig anfordern. Dies ist auch schon zur Laufzeit der ICO möglich.

Der jeweilige Käufer hat ab Anforderung eine Woche Zeit, einer Weiterleitung zu widersprechen, falls er die F-Token nicht erhalten haben sollte.

Der Treuhänder wird dann versuchen, den Sachverhalt zu klären und auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten. (…)“

In einem sog. Whitepaper (Anlage K 10, Bl. 486 ff. d.A.) wurden die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kryptowährungen von dem Treuhänder an die Klägerin definiert.

So heißt es u.a. im Original (S. 45, Bl. 530 ff. d.A.,):

4.6.1. Funds Escrow

All payments in cryptocurrencies received for Fs in connection with the F ITS will be held in escrow by attorney-at-law P admitted to the German Bar. He is a well-recognized specialist for cryptocurrency and ICO law in Germany and owns an established escrow and tax advising firm (https://p.eu, for his speech on cryptocurrency law at FrOSCon watch: Link01).

Mr. P will hold the ITS funds until the Min Cap is reached and the respective F tokens are minted. If the Min Cap is not reached until the end of the Main Sale, he will ensure all funds will be returned. Funds will not be released to F before the validation period explained below expires and F proves that the respective F tokens are minted and assigned to the buyers throughout the whole Pre-Sale and Main Sale of our ITS.

The validation period lasts three days and gives participant the chance to file complaints if they have not received the F tokens in their provided wallet before Mr. P releases the funds to F. The validation period starts when F notifies the participant via email that his F token have been minted. During the validation period, participants can file claims of missing F tokens to Mr. P via the contact details on his website.“

Übersetzung (übernommen aus der OLG-Köln-Entscheidung vom 13.10.2021, S. 4, Anlage K 1, Bl. 28 d.A.):

Sämtliche Zahlungen in Krypto-Währungen, die im Zusammenhang mit dem F-ICO vereinnahmt werden, werden treuhänderisch durch Herrn Rechtsanwalt P gehalten. Herr P wird die ICO-Gelder halten, bis die Mindestverkaufszahl erreicht ist und die entsprechenden F-Token elektronisch geprägt wurden. Wird die Mindestverkaufszahl zum Ende des Hauptverkaufs nicht erreicht, wird er sicherstellen, dass sämtliche Gelder zurückerstattet werden . Gelder werden nicht vor Auslaufen des nachstehend erläuterten Bestätigungszeitraums und nicht, bevor F die elektronische Prägung und die Übertragung der F-Token an die jeweiligen Käufer (sog. Minting) des gesamten Vorverkaufs und Hauptverkaufs belegt hat, an F herausgeben.

Der Bestätigungszeitraum umfasst drei Tage und eröffnet den Teilnehmern die Möglichkeit, Beschwerden vorzubringen, sollten sie die F-Token nicht in dem von ihnen angegebenen Wallet erhalten haben, bevor Herr P die Gelder an F freigibt. Der Bestätigungszeitraum beginnt, wenn F dem Teilnehmer via E-Mail mitteilt, dass seine F-Token elektronisch geprägt wurden. Während des Bestätigungszeitraums können Teilnehmer ihre Beschwerden zu fehlenden Token an Herrn P über seine Kontaktdaten auf seiner Webseite (…) richten.“

Unter dem 31.07.2018 übersandte die Klägerin an verschiedene Kunden einen Newsletter (Anlage K 13, Bl. 556 d.A.), wobei Einzelheiten hinsichtlich der Versendung und der genauen Empfänger zwischen den Parteien streitig sind.

In diesem Newsletter heißt es:

The F Token - ticker symbol “F” - will start trading on Friday, August 10th, 2018 at the four exchanges HitBTC, Bancor, IDEX, and TIDEX. The F listing takes place after the successful launch of the F crypto saving app in only 3 months of IT development and the stabilization of the crypto market significantly above the critical Bitcoin watermark of 7,000 USD. More exchanges for the F token that democratizes cryptocurrencies to bring crypto to the masses will follow soon …“

Schon im August 2018 bestanden zwischen dem Beklagten und der Klägerin Uneinigkeiten, wie der Beklagte die Auskehr der Token überprüfen soll. Daraufhin übersandte ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr E, unter dem 03.09.2018 eine E-Mail an den Beklagten (Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 02.04.2025, Bl. 748 f.A.) mit folgendem Inhalt

Hallo Herr P,

wir möchten am Donnerstag gerne folgenden Lösungsvorschlag mit Ihnen telefonisch besprechen:

F erstellt (Excel-)Liste für Hrn. P mit allen Token-Empfängern (Wallet-Adressen), den Beträgen und jeweils dem Link zur Blockchain Transaktion (auf Etherscan o.ä.).

Hr. P kann mittels der Links (stichprobenartig) über Etherscan die Transaktionen nachvollziehen

Zusätzlich sendet F via Newsletter2Go eine Email an alle betroffenen Token-Empfänger und teilt mit, dass alle Tokens transferiert wurden und die 3-Tages Frist für Einsprüche nun läuft und dass diese Einsprüche an Hr. P zu senden sind. Herr P ist in CC und erhält Nachweis über Sendeprotokoll (Newsletter2Go), dass F die Email an alle Betroffenen gesendet hat

Nach außerordentlicher Kündigung des Treuhändervertrages mit dem Beklagten unter dem 21.02.2019 durch die Klägerin setzte diese die Z GmbH als neue Treuhänderin zum 10.04.2019 ein (Treuhandvertrag v. 10.04.2019, Anlage K 11, Bl. 550 d.A.). Dieser neue Treuhandvertrag sah jedenfalls die Verpflichtung der neuen Treuhänderin vor, die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Whitepaper zu prüfen.

Der Beklagte verweigerte die Herausgabe der von diesem auf den Treuhandwalltes vereinnahmten Kryptowährungen, worauf die Klägerin im Jahr 2019 das Verfahren gegen den Beklagten vor dem Landgericht Bonn zur Herausgabe der Kryptowährungen anstrebte.

Das Landgericht Bonn (Az. 10 O 248/19) gab der Klage vollumfänglich statt (Urteil, Anlage K 1, Bl. 13 ff. d.A.). Der Tenor dieser stattgebenden Entscheidung lautet wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, folgende, derzeit vom Beklagten in zwei von ihm wie nachstehend bezeichneten Treuhandwallets verwahrten Kryptowährungen (Coins):

im Wallet „B“: B02 derzeit befindlichen:

- 16,00000000 BECOIN TOKEN (BEC)

- 100,00000000 DarkCoin (DARKC)

- 40,00000000 DAS

- 7.191,98258625 Ether (ETH)

- 88,00000000 FundCoin (FUND)

- 8,00000000 GOLD Coin (GOLD)

- 10,00000000 HMS Token (HMC)

- 2,21776821 Livepeer Token (LPT)

- 28,00000000 TRON Coin (TRX)

- 10,00000000 Unibright Token (UBT)

- 10,00000000 ugChain (UGC)

- 7,77000000 VINchain Token (VIN)

- 1,30848257 DMTS Token (DMTS)

- 20.180,61400000 FIFAmini Token (FIFAMINI)

- 2.018,61400000 FIFA.win Token (FIFA_WIN)

- 1.000,00000000 FOT Token (FOT)

- 8,00000000 Parkgene Token (GENES)

- 911,00000000 HEALP Token (HEALP)

- 1.000,00000000 Huobi Coin (HUOBIAIR)

- 66,00000000 LT Coin (LT)

- 5,00000000 Promodi Token (PMOD)

- 1,00000000 SilverBit (SLV)

- 1,00000000 SPB Token (SPB)

- 0,10876200 SW Token (SW)

- 8,88888888 TOPB Token (TOPB)

- 8.888,88880000 TopBTC Token (TOPBTC)

- 1,00000000 VOSAI Token (VOS_AI)

- 66,00000000 Win Last Mile Token (WLM)

- 21.000.000,00000000 ( WWW.YIDA ) Token WWW.YIDA

die im Wallet „Q“ Q02 derzeit befindlichen 227,16817608 Bitcoins (BTC) an die Klägerin herauszugeben und dazu an die Klägerin zu transferieren auf deren folgende Wallet Adressen:

  • B03 (alle derzeit im Wallet „B“ verwahrten Währungen)
  • Q03 (alle derzeit im Wallet „Q“ verwahrten Bitcoins)

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der verzögerten Herausgabe der in Ziffer 1 benannten Kryptowährungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. (…)"

Diese Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 13.01.2021 (Az. 11 U 56/20, Anlage K 1, Bl. 25 ff. d.A) teilweise abgeändert. Der Tenor des Berufungsurteils lautet (Hervorhebung nur hier):

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.02.2020 (10 0 248/19) unter Aufrechterhaltung im Übrigen und Abweisung der weitergehenden Klage teilweise dahin abgeändert, dass die im Tenor des Urteils benannten Token aus den beiden Wallets „B“ und „Q“ an die als Treuhänder agierende Kanzlei Z GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Herrn Rechtsanwalt A, herauszugeben und auf deren Wallet Adressen:

** B04 (alle derzeit im Wallet „B“ verwahrten Währungen)*

** Q04 (alle derzeit im Wallet „Q“ verwahrten Bitcoins) zu transferieren sind und der Feststellungsausspruch dahin zu ergänzen ist, dass die Haftung des Beklagten im Falle eines nur fahrlässigen Verhaltens auf 1,5 Mio € begrenzt wird. (…)“*

Zur Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Hinblick auf die Herausgabeverpflichtung des Beklagten an die neue Treuhänderin (und nicht unmittelbar an die Klägerin) heißt es in der Entscheidung u.a. (Hervorhebung nur hier):

d) Die Herausgabe hat allerdings nicht an die Klägerin, sondern an die neu von ihr eingesetzte Treuhandgesellschaft zu erfolgen.

Dabei kann dahinstehen, ob in dem von der Klägerin am 10.04.2019 mit der Z GmbH abgeschlossenen Treuhandvertrag eine treuhänderische Abtretung an diese mit der Folge zu sehen ist, dass die Klägerin über den Anspruch nicht mehr selbst verfügen könnte. Denn dem Beklagten ist jedenfalls eine endgültige Auszahlung des Wallet-Inhaltes gem. § 667 BGB noch nicht möglich, weil er diese selbst noch nicht abschließend erlangt hat. Dies ist nach der von der Klägerin mit den Käufern getroffenen Vereinbarung erst nach der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens der Fall, woran es zur Zeit noch fehlt. An dieser Vereinbarung, auf die sich auch der Beklagte als Treuhänder berufen kann, muss die Klägerin sich festhalten lassen.

Der Auszahlung an den neuen Treuhänder steht nicht entgegen, dass dessen Prüfungspflicht zu gering wäre. Denn in dem Treuhandvertrag mit diesem ist ausdrücklich geregelt, dass sich die Auszahlung an den Regeln des Whitepapers zu orientieren hat (Ziff. 1.2., Bl. 107 d.A.).Da der Treuhänder auch ursprünglich von der Klägerin allein ausgesucht wurde, müssen die Kunden an der Bestellung des neuen Treuhänders auch nicht beteiligt werden.

Die streitgegenständlichen Kryptowährungen stellen ca. 95 % des Kryptovermögens der Klägerin dar.

Da der Beklagte die Kryptowährungen trotz Rechtskraft der obigen gerichtlichen Entscheidungen nicht herausgegeben hatte, leitete die Klägerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten ein, die mit Festsetzung verschiedener Zwangsgelder gegen den Beklagten weit überwiegend Erfolg hatten. So wurde auch die zuletzt erhobene und auf die Unmöglichkeit der Herausgabe gestützte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 EUR durch das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 08.08.2025 (10 O 248/19) bestätigt durch das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 24.11.2025 (11 W 21/25, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.11.2025, Bl. 778 ff. d.A.) zurückgewiesen.

In einem Schreiben der neuen Treuhänderin an die Klägerin vom 24.04.2024 (Anlage K 2, Bl. 45 d.A.) hinsichtlich des Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen heißt es:

(…) wir sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Herausgabe der Coins an die F AG gemäß dem zwischen uns geschlossenen Treuhandvertrag vom 10. April 2019 unter Verweis auf die im F ICO Whitepaper v1.4 vom 26.Januar 2018 genannten Bestimmungen erfüllt sind und auch (spätestens) bei Abschluss des Treuhandvertrages bereits erfüllt waren.

Wir würden die Coins daher nach dem Transfer auf unsere im Treuhandvertrag bezeichneten Wallet Adressen an die F AG herausgeben bzw. hätten dies voraussichtlich auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt getan, wenn die Coins vertragsgemäß an uns übertragen worden wären.“

In einem weiteren Schreiben der neuen Treuhänderin vom 28.02.2025 (Anlage K 16, Bl. 725 d.A.) - und damit während des hiesigen Verfahrens verfasst - heißt es:

Nach unserem Verständnis stellt das ICO Whitepaper für die Freigabe des Treuguts (der Coins) die Voraussetzung auf, dass die „validation period“ (Seite46 ICO Whitepaper) eingehalten wurde. Im Whitepaper lautet die Voraussetzung im Wortlaut: „F notifies the participant via email that his F token have been minted.“

Diese Miteilung ist aus unserer Sicht wesentlich, da die „participants“ anderenfalls keine Möglichkeit gehabt hätten, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

Bei Überprüfung des Versands des Newsletters am 11.März 2019 konnte zunächst auch auf Nachfrage ein Versand an 507 Käufer zumindest nicht sicher geklärt werden. Wir hatten F daraufhin empfohlen, diese Käufer (erneut) über die Tokenlieferung zu informieren, um so sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auskehr der Gelder eingehalten worden sind.

Dieser Versand wurde von F sodann am 14.März 2019 durchgeführt. Die entsprechenden Versandprotokolle wurden uns als Nachweis taggleich vorgelegt, sodass wir zu der Auffassung gelangt sind, dass die Voraussetzungen für die Freigabe des Treuguts jedenfalls ab dem 14.März 2019 erfüllt waren.

Dementsprechend hätten wir als Treuhänder nach Abschluss des Treuhandvertrages am 10. April 2019 das Treugut (die Coins) bei Eingang auf den im Treuhandvertrag genannten Wallets unverzüglich an F weitergeleitet.“

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte befinde sich spätestens seit dem 08.07.2019 (Zeitpunkt der Klageerhebung in dem Verfahren 10 O 248/19) mit der Herausgabe der titulierten Kryptowährungen, insbesondere mit 7.191,98258625 Einheiten B (B), in Verzug.

Sie vertritt insoweit die Ansicht, das im Whitepaper vorgesehene Verfahren sei eingehalten worden; insbesondere seien die ICO-Teilnehmer schon durch den E-Mail-Newsletter vom 31.07.2018 ausreichend über das Prägen/Minten der F-Token informiert worden. Darüber hinaus habe die neue Treuhänderin die Klägerin am 11.03.2019 aufgefordert, 507 der insgesamt über 13.000 Erwerber, nochmals per E-Mail anzuschreiben, weil aus ihrer Sicht in diesen Fällen der Erhalt der E-Mail vom 31.07.2018 nicht zweifelsfrei festgestanden habe. Diesen erneuten Versand in den 507 Fällen habe sie am 14.03.2019 vorgenommen, was von Z GmbH geprüft und für ausreichend erachtet wurde.

Die Herausgabe sei für den Beklagten auch nicht unmöglich. Der Beklagte verhindere durch die Weigerung, die Kryptowährungen herauszugeben, die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Der dahingehende Einwand des Beklagten verstoße daher gegen § 242 BGB.

Die Klägerin behauptet, die Z GmbH hätte als neue Treuhänderin die Auszahlung auch an die Klägerin vorgenommen, wenn sie die titulierten Kryptowährungen von dem Beklagten erhalten hätte.

Sie behauptet weiter, durch die fehlende Herausgabe der Kryptowährungen sei ihr ein Schaden in Höhe von 1,5 Mio. EUR entstanden. Der Schaden liege darin, dass sie die Kryptowährungen aufgrund der fehlenden Herausgabe nicht habe „Staken“ können. Im Falle der Herausgabe durch den Beklagten hätte sie die Kryptowährungen in Form des sogenannten Stakings gewinnbringend angelegt. Dadurch seien ihr 1.637.099,88 EUR entgangen, wobei die Klägerin ihren Anspruch aufgrund der dem Beklagten zu Gute kommenden Haftungsbeschränkung auf 1,5 Mio. EUR begrenzt.

Konkret sei es der Klägerin aufgrund des durch das Urteil des Oberlandesgericht Köln feststehenden Verzugs des Beklagten nicht möglich gewesen, die vom Beklagten u.a. herauszugebenden Kryptowährungen von 7.191,98258625 B (B) mit einer durchschnittlichen „Verzinsung“ von 7,809% ab dem 01.12.2020 zu staken. Für den geltend gemachten Zeitraum zwischen dem 01.12.2020 bis zum 31.01.2022 betreffe dies entgangene Staking-Rewards von 558,487459868514 ETH. Diese hätten wiederum einen Gegenwert von 1.637.099,88 EUR, was den Gesamtschaden der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum darstelle. Der Berechnung liege ein entgangenes Staking bei der L AG zugrunde, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 26.04.2024, S. 7 ff., Bl. 8 ff. d.A. verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt mit der dem Beklagten am 01.06.2024 zugestellten Klage,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.500.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da diese die geltend gemachte Forderung an ein anderes Unternehmen abgetreten habe.

Weiter meint der Beklagte, mangels Fälligkeit des Herausgabeanspruchs der Klägerin gegenüber der neuen Treuhänderin könne in Bezug auf den Beklagten noch kein Verzugsschaden eingetreten sein. Denn aus seiner Sicht seien die Voraussetzungen für die Herausgabe der Token an die Klägerin gerade nicht erfüllt. Für eine rechtmäßige Auszahlung der Token durch die Treuhänderin an die Klägerin fehle es an der ordnungsgemäßen Durchführung des vorgesehenen Widerspruchsverfahrens. So seien die ICO-Teilnehmer entgegen der Vorgaben aus dem Whitepaper nicht hinreichend über das sog. Minting der Token per E-Mail informiert worden. Ferner hätte die neue Treuhänderin die ICO-Teilnehmer darauf hinweisen müssen, dass die „Widerspruchsfrist“ zu laufen begonnen habe, was ebenfalls nicht erfolgt sei.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Herausgabe sei in Teilen ohnehin unmöglich, da auf dem Konto B B02 keine Token vorhanden seien. Diese Unmöglichkeit würde einen Verzug ausschließen.

In Bezug auf die geltend gemachte Schadenshöhe bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin die Bestände an B überhaupt gestakt hätte. Dagegen spreche, dass ausweislich des Konzernabschlusses 2023 keine Erträge aus Staking erzielt worden seien und somit bei ihr das Staken nicht üblich gewesen sei. Weiter bestreitet der Beklagte, dass im Jahr 2020 ein entsprechendes Angebot zum Staken vorgelegen habe. Die zu erwartende Rendite sei deutlich niedriger gewesen.

Bereits mit der Terminsverfügung hatte die Kammer unter anderem darauf hingewiesen, dass es nach vorläufiger Auffassung der Kammer an schlüssigem Klägervortrag dahingehend, dass die Auszahlungsvoraussetzungen an sie tatsächlich bereits am 01.12.2020 vorgelegen haben, fehlen dürfte. Vielmehr dürfte dies nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln, wonach die Auszahlungsvoraussetzungen auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung am 01.09.2021 noch nicht vorgelegen haben, zweifelhaft sein. Die Klägerin hat zu den Hinweisen der Kammer unter dem 03.03.2025 Stellung genommen und sodann unter anderem die Newsletter-E-Mail vom 31.07.2018 (Anlage K 13, Bl. 556 ff. d.A.) als Nachweis der Information der ICO-Teilnehmer vorgelegt. Ferner hat sie das Schreiben der neuen Treuhänderin vom 28.02.2025 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem oben zitierten Inhalt vorgelegt (Anlage K 16, Bl. 725 ff. d.A.).

Eine Vorlage der im Schreiben erwähnten E-Mail vom 14.03.2019 erfolgte mit diesem Schriftsatz nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2025 (Bl. 802 f. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Am 10.12.2025 hat die Klägerin einen nicht nachgelassenen Schriftsatz bei Gericht eingereicht und mit diesem erstmals E-Mails der Klägerin vom 13.03.2019 als Anlage K 18 (Bl. 843 ff. d.A.) vorgelegt, auf deren Inhalt insoweit verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Unabhängig von der Frage ihrer Aktivlegitimation steht der Klägerin der geltend gemachte Verzugsschadensersatzanspruch in Höhe von 1,5 Mio. EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB nicht zu. Es fehlt schon an der hinreichenden Darlegung des tatsächlichen Eintritts eines Verzugsschadens der Klägerin.

Bei Berücksichtigung des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 13.10.2021 (22 U 56/20) steht in der Zusammenschau mit der vorangegangenen Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 14.02.2020 (10 O 248/19) zwar bindend fest, dass der Beklagte sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln, mithin am 01.09.2021, u.a. mit der Herausgabe von 7.191,98258625 Einheiten B (B) an die als Treuhänder agierende Kanzlei Z GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Verzug befand und der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der verzögerten Herausgabe an die Treuhänderin entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Diese Feststellungswirkung hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung eines Verzugsschadens erstreckt sich allerdings nur auf eine Haftung dem Grunde nach, jedoch nicht auf die hier entscheidende Frage, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe ein Verzugsschaden bei der Klägerin eingetreten ist.

Ein derartiger Verzugsschaden im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB ist bis zum Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit nicht schlüssig dargelegt worden.

Ein Schaden der Klägerin, der auf eine verspätete Herausgabe der Kryptowährungen durch den Beklagten zurückzuführen wäre, könnte - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin schlüssig dargelegt hätte, dass sie im Zeitpunkt des von ihr angenommenen Verzugsbeginns, mithin am 01.12.2020, über die 7.191,98258625 Einheiten B (B), bzw. jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 31.01.2022 (Ende des Zeitraums, hinsichtlich dessen die Klägerin einen Verzugsschaden geltend macht) hätte verfügen und diese gewinnbringend hätte anlegen können.

Hiervon wiederum wäre nur auszugehen, wenn alle Voraussetzungen für die Auszahlung der streitgegenständlichen Kryptowährungen von der Treuhänderin an die Klägerin gegeben wären. Hierzu gehört auch eine Prüfungspflicht der neuen Treuhänderin dahingehend, ob die Voraussetzungen des Whitepapers eingehalten sind. So heißt es hierzu in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 13.10.2021, Az. 11 U 56/20, Anlage K 1, S. 17, Bl. 41 d.A.):

Die Herausgabe hat allerdings nicht an die Klägerin, sondern an die neu von ihr eingesetzte Treuhandgesellschaft zu erfolgen.

(…) Denn dem Beklagten ist jedenfalls eine endgültige Auszahlung der Wallet-Inhaltes gem. § 667 BGB noch nicht möglich, weil er diese selbst noch nicht abschließend erlangt hat. Dies ist nach der von der Klägerin mit den Käufern getroffenen Vereinbarung erst nach der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens der Fall, woran es zur Zeit noch fehlt. An dieser Vereinbarung, auf die sich auch der Beklagte als Treuhänder berufen kann, muss die Klägerin sich festhalten lassen. Der Auszahlung an den neuen Treuhänder steht nicht entgegen, dass dessen Prüfungspflicht zu gering wäre. Denn in dem Treuhandvertrag mit diesem ist ausdrücklich geregelt, dass sich die Auszahlung an den Regeln des Whitepapers zu orientieren hat (Ziff. 1.2., Bl. 107 d.A.)

Die Erfüllung dieser sich aus dem Whitepaper ergebenden Voraussetzungen für eine Auszahlung der Kryptowährungen von der neuen Treuhänderin an die Klägerin hat diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht dargetan. Zwar ist es insoweit nicht erforderlich, dass - wie der Beklagte meint - auch die neue Treuhänderin das Widerspruchsverfahren derart durchgeführt hätte, wie es dem Beklagten gemäß dem mit ihm geschlossenen Treuhandvertrag oblegen hätte, allerdings müssen sich auch die neue Treuhänderin sowie die Klägerin an die Regelungen des Whitepapers festhalten lassen. Ziff. 1.2. des Treuhandvertrages zwischen der Klägerin und der neuen Treuhänderin (Anlage K 11, Bl. 550 ff. d.A.) nimmt auf das Whitepaper ausdrücklich Bezug und legt fest, dass eine Auskehr des Treuguts nach den im Whitepaper festgeschriebenen Voraussetzungen zu erfolgen hat.

Nach dem sog. Whitepaper soll eine Auszahlung an die Klägerin durch die Treuhänderin erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Anlage K 10, S. 45 f., Bl. 530 f. d.A):

  • Zunächst müssen die F-Token elektronisch geprägt/geminted worden sein.

  • Sodann muss ein sog. Bestätigungszeitraum von drei Tagen mit der Möglichkeit für die Kunden, Beschwerden vorzubringen, abgelaufen sein.

  • Der Bestätigungszeitraum beginnt mit einer Mitteilung an die Kunden per E-Mail, dass ihre F-Token elektronisch geprägt/geminted worden sind.

  • Ferner darf kein Widerspruch der Kunden an den Beklagten erfolgt sein.

Dass das Whitepaper Anwendung findet und sich auch die Klägerin an dem vorgesehen Verfahren festhalten lassen muss, hat - wie soeben ausgeführt - auch das Oberlandesgericht Köln in seiner Berufungsentscheidung festgestellt. Zudem sieht auch der Treuhandvertrag mit der neuen Treuhänderin ausdrücklich vor, dass sie verpflichtet ist, das Treugut „bei Vorliegen der entsprechenden, im Whitepaper festgeschriebenen Voraussetzungen an den Treugeber auszukehren “ (so Treuhandvertrag vom 10.04.2019 Ziff. 1.2., Anlage K 11, Bl. 551 d.A.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Whitepaper - wie die Klägerin betont - keinen Vertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin darstellt.

Diesbezüglich hat die Klägerin trotz entsprechender Hinweise bereits in der Terminsverfügung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend dargelegt, dass die Auszahlungsvoraussetzungen an die Klägerin vorgelegen haben und insbesondere die Kunden per E-Mail über das durchgeführte Minting/Prägung der Token hinreichend informiert worden sind. Eine solche E-Mail an die betreffenden Kunden lag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Kammer trotz entsprechender Hinweise nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit die Newsletter-E-Mail vom 31.07.2018 anführt, die eine Information über die erfolgte Durchführung des Mintings enthalten soll, so kann die Kammer dem nicht folgen.

Losgelöst von der Frage, dass für die Kammer weder ersichtlich ist, an wen der Newsletter vom 31.07.2018 tatsächlich versandt worden ist, noch, dass gerade die Teilnehmer des ICO diesen erhalten haben, enthält dieser Newsletter schon keine Information über eine bereits erfolgte Prägung. Wörtlich heißt es in dem Newsletter lediglich: „The F Token - ticker symbol “F” - will start trading on Friday, August 10th, 2018 at the four exchanges HitBTC, Bancor, IDEX, and TIDEX. The F listing takes place after the successful launch of the F crypto saving app in only 3 months of IT development and the stabilization of the crypto market significantly above the critical Bitcoin watermark of 7,000 USD. More exchanges for the F token that democratizes cryptocurrencies to bring crypto to the masses will follow soon …“ (Anlage K 13, Bl. 556 f. d.A.). Zwar wurde keine Übersetzung dieses Newsletters zur Akte gereicht, gleichwohl sieht sich die Kammer, deren Mitglieder sämtlich Teile ihrer Ausbildung auch im englischsprachigen Raum absolviert haben, in der Lage, den Inhalt korrekt zu erfassen.

Die in dem Newsletter enthaltenen Informationen, dass der Handel am 10.08.2018 beginnen wird, kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zugleich entnommen werden, dass die entsprechenden Token der Kunden geprägt/geminted worden sind, was das sog. Whitepaper jedoch ausdrücklich so vorsieht. Denn darin heiß es unmissverständlich: „(…) F notifies the participant via email that his F token have been minted . “(Hevorhebung nur hier).

Die Information an die Kunden, dass das Minting bis zum 10.08.2018 tatsächlich erfolgreich abgeschlossen werden konnte, enthält der Newsletter vom 31.07.2018 - denklogisch - noch nicht.

Dass die Versendung des Newsletters am 31.07.2018 nicht ausgereicht hat, um die Voraussetzungen aus Whitepaper zu erfüllen, zeigt auch die interne Kommunikation der Klägerin in den Monaten nach der Versendung. Denn ausweislich der E-Mail des Mitarbeiters der Klägerin vom 03.09.2018 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 02.04.2025, Bl. 748 d.A.) wurde auch bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt intern noch nicht angenommen, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Stattdessen werden an diesem Tag (03.09.2018) die Möglichkeiten thematisiert, die Voraussetzungen für die Herausgabe herbeizuführen. So heißt es wie oben ausgeführt in der an den Beklagten gerichteten E-Mail unter anderem: „(…) Zusätzlich sendet F via Newsletter2Go eine Email an alle betroffenen Token-Empfänger und teilt mit, dass alle Tokens transferiert wurden und die 3-Tages Frist für Einsprüche nun läuft und dass diese Einsprüche an Hr. P zu senden sind. Herr P ist in CC und erhält Nachweis über Sendeprotokoll (Newsletter2Go), dass F die Email an alle Betroffenen gesendet hat

Dies aber lässt den Rückschluss zu, dass auch die Klägerin selbst noch die Notwendigkeit sah das vorgesehene Verfahren aus dem Whitepaper einzuleiten und durchzuführen, anderenfalls wäre eine - wie von dem Mitarbeiter der Klägerin vorgeschlagene - Versendung einer E-Mail an die betroffenen Token-Empfänger mit der Mitteilung des Transfers der Tokens und des Beginns der Widerspruchsfrist obsolet.

Dass im Nachgang zu dieser E-Mail vom 03.09.2018 eine weitere E-Mail an alle betroffenen Token-Empfänger gesandt worden ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Vielmehr hat sie lediglich dargetan, dass die neue Treuhänderin sie am 11.03.2019 aufgefordert habe, 507 der insgesamt über 13.000 Erwerber (Bitcoin-Zahler mit eingerechnet), nochmals per E-Mail anzuschreiben, was sie dann auch getan habe.

Dementsprechend stellt auch die neue Treuhänderin mit Ausnahme der 507 Token-Empfänger, die erneut angeschrieben worden sein sollen, allein auf eine Information durch den E-Mail Newsletter vom 31.07.2018 ab. So heißt es in dem Schreiben der Treuhänderin an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin:

Bei Überprüfung des Versands des Newsletters am 11. März 2019 konnte zunächst auch auf Nachfrage ein Versand an 507 Käufer zumindest nicht sicher geklärt werden. Wir hatten F daraufhin empfohlen, diese Käufer(erneut) über die Tokenlieferung zu informieren, um so sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auskehr der Gelder eingehalten worden sind. Dieser Versand wurde von F sodann am 14. März 2019 durchgeführt. Die entsprechenden Versandprotokolle wurden uns als Nachweis taggleich vorgelegt, sodass wir zu der Auffassung gelangt sind, dass die Voraussetzungen für die Freigabe des Treuguts jedenfalls ab dem 14.März 2019 erfüllt waren.“

Damit fehlt es jedenfalls für die mit Ausnahme der nach dem Vortrag der Klägerin erneut angeschriebenen 507 Token-Empfänger bis zuletzt an einer schlüssigen Darlegung der Erfüllung der im Whitepaper vorgesehenen Voraussetzungen. Denn in Bezug auf diese anderen jedenfalls mehr als 12.000 Erwerber stellt die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag weiterhin auf den Newsletter vom 31.07.2018 als hinreichende Information über das erfolgte Minting ab, was aus den oben dargelegten Gründen nicht dem im Whitepaper vorgesehenen Verfahren entspricht und damit nicht ausreicht.

Aber auch hinsichtlich der 507 Token-Empfänger, die erneut angeschrieben worden sein sollen, hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Auszahlung an sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargelegt. So hat sie nicht dargetan, welche Kunden die E-Mail vom 14.03.2019 erhalten haben, und vor allem was tatsächlich der Inhalt dieser E-Mail war. Eine Vorlage dieser E-Mail - anders als bei der Newsletter-E-Mail vom 31.07.2018 - erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht, sodass weiterhin eine entscheidende Voraussetzung für die Einhaltung des Verfahrens aus dem Whitepaper nicht schlüssig dargelegt ist.

Zudem lässt gerade das seitens der Klägerin geschilderte Verfahren daran zweifeln, dass die neue Treuhänderin den ihr obliegenden eingeschränkten Prüfplichten hinreichend nachgekommen ist. Denn soweit die Klägerin ausführt, die neue Treuhänderin habe eine erneute Versendung an 507 Teilnehmer empfohlen, da insoweit der Erhalt der E-Mail vom 31.07.2018 nicht zweifelsfrei festgestanden habe, so zeigt dies, dass die neue Treuhänderin lediglich in Bezug auf den Erhalt der E-Mail vom 31.07.2019 eine Prüfung vorgenommen hat. Bei einer Prüfung des Inhalts der E-Mail vom 31.07.2018 hätte sie dagegen jedoch erkennen müssen, dass durch diesen Newsletter mit einer fehlenden Information über ein erfolgtes Minting die Regelungen aus dem Whitepaper gerade nicht erfüllt werden konnten. Auch wasdie 507 Token-Empfänger betrifft, die mit E-Mail vom 14.03.2029 erneut angeschrieben worden sein sollen, bestehen Zweifel, dass die neue Treuhänderin ihren Prüfplichten nachgekommen ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im März 2019 der neue Treuhandvertrag mit der Z GmbH noch nicht in Kraft getreten war, da dieser ausweislich Ziff. 5.1. des Treuhandvertrages erst zum 10.04.2019 in Kraft getreten ist. Dies bedeutet, dass im März 2019 der neuen Treuhänderin noch gar keine Prüfpflichten aus dem Whitepaper oblegen haben. Dementsprechend ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit sie etwaige Widersprüche der ICO-Teilnehmer überprüfen konnte bzw. ob und inwiefern sie diesbezüglich mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen hat, zumal die neue Treuhänderin selbst in dem Schreiben vom 28.02.2025 mitgeteilt hat, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für die Freigabe der Kryptowährungen jedenfalls ab dem 14.03.2019 erfüllt waren- mithin vor Ablauf der dreitägigen Beanstandungspflicht.

Die Kammer kann somit aufgrund des fehlenden Vortrags der Klägerseite und mangels Vorlage der angegebenen E-Mail nicht davon ausgehen, dass die neue Treuhänderin tatsächlich ihren - wohl erst später tatsächlich obliegenden - Prüfpflichten in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften aus dem Whitepaper bereits im März 2019 vollumfassend und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Vorlage von mehr als 600 E-Mails datierend vom 13.03.2019 (Anlage K 18) mit einer etwaigen Information über das durchgeführte Minting erfolgte erstmalig mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 10.12.2025. Insoweit ist jedoch auch anzumerken, dass weder schriftsätzlich durch die Klägerin noch nach dem Schreiben der neuen Treuhänderin vom 28.02.2025 eine E-Mail am 13.03.2019 versandt worden ist. Vielmehr wird in dem Schreiben der neuen Treuhänderin vom 28.02.2025 sowie schriftsätzlich durchgehend auf eine E-Mail vom 14.03.2019 abgestellt. Erläuterungen zu dieser Abweichung erfolgten klägerseits nicht.

Auf die entsprechenden Hinweise der Kammer in der mündlichen Verhandlung wurde ein Antrag auf Schriftsatznachlass von Seiten der Klägerin weder beantragt, noch von Seiten der Kammer gewährt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2025, Bl. 802 d.A.). Soweit der Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2025 insoweit neue Tatsachen enthält, sind diese als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 296 a ZPO grundsätzlich nicht mehr zuzulassen. Zudem geben sie auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Insoweit wäre es der Klägerin schon nach den entsprechenden Hinweisen der Kammer in der Verfügung vom 17.01.2025 unbenommen gewesen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt entsprechend aufzuarbeiten und die nunmehr vorgelegte Anlage K 18 bei Gericht einzureichen, wie dies im Übrigen erfolgt ist mit Vorlage des Newsletters vom 31.07.2018 als Anlage K 13. Darüber hinaus hätte für die Klägerin zudem die Möglichkeit bestanden, nach den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2025 vor Stellen der Anträge einen entsprechenden Schriftsatznachlass zu beantragen oder sonstige prozessuale Maßnahmen zu ergreifen, was vorliegend - aus welchen Gründen auch immer - ebenfalls nicht erfolgt ist.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich der Kammer auch aus dieser Anlage K 18 nicht erschließt, inwieweit die anderen ICO-Teilnehmer über das erfolgte Minting der Token informiert worden sind, da es auch weiterhin an einem entsprechenden substantiierten Vortrag fehlt.

Die Folge der fehlenden Einhaltung der Regelungen aus dem Whitepaper ist, dass die Treuhänderin selbst bei Erhalt der Kryptoeinheiten von dem Beklagten diese in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht an die Klägerin hätte auszahlen dürfen und die Klägerin somit noch keine Verfügungsgewalt über die Kryptoeinheiten erlangt hätte. Eine gewinnbringende Anlage war damit für diesen Zeitraum somit ebenfalls nicht möglich.

Hieran ändern auch etwaige Bestätigungen der neuen Treuhänderin nichts. Allein der Umstand, dass die Treuhänderin bestätigt, sie hätte das Treugut am 10.04.2019 an die Klägerin weitergeleitet, genügt entgegen der Ansicht der Klägerin zur Darlegung eines Verzugsschadens nicht. Zwar mag die Bestätigung durch die neue Treuhänderin insoweit einen hypothetischen Kausalverlauf darlegen, allerdings wäre aus Sicht der Kammer die unrechtmäßige Freigabe des Treuguts nicht vom Schutzzweck der Norm zur Begründung eines kausalen Schadens erfasst. Eine etwaige Verletzung der Regelungen aus dem Whitepaper durch die neue Treuhänderin, für welche aus den ausgeführten Gründen durchaus Anhaltspunkte bestehen, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Hinzu kommt, dass sich der Kammer nicht erschließt, wie die neue Treuhänderin bereits vor Vertragsschluss mit der Klägerin überhaupt in der Lage gewesen sein will, die Prüfung vollständig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorzunehmen, zumal nicht vorgetragen wird, dass etwaige Widersprüche an sie gehen sollten bzw. sie Kontakt zu dem Beklagten aufgenommen hat.

Eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Klägerin als Zeugen benannten Dr. A bedarf es nicht. Eine etwaige Befragung zum Inhalt der E-Mail vom 14.03.2019 wäre eine unzulässige Ausforschung zu Lasten des Beklagten, da es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an entsprechendem, substantiierten Vortrag der Klägerseite gefehlt hat. Ferner wäre zu berücksichtigten, dass, selbst wenn der benannte Zeuge glaubhaft bekunden sollte, dass ein Transfer am 10.04.2019 an die Klägerin durch die neue Treuhänderin erfolgt wäre, dies nach Ansicht der Kammer weiterhin nicht im Einklang mit dem Whitepaper gestanden hätte und somit nicht zu Lasten des Beklagten hätte erfolgen dürfen.

Da bereits aus den dargestellten Gründen die Voraussetzungen für einen Verzugsschaden der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sind, bedarf es keiner weiteren Entscheidung der Kammer dazu, ob die Klägerin die Kryptoeinheiten von 7.191,98258625 B (B) mit dem von ihr behaupteten Gewinn gestakt hätte.

Auch auf die Frage der Unmöglichkeit der Herausgabe für den Beklagten kommt es hier vorliegend nicht an, wobei jedoch aufgrund des Beschlusses der Oberlandesgerichts Köln vom 24.11.2025 (Bl. 778 ff. d.A.) in dem Zwangsmittelverfahren (11 W 15/24) feststehen dürfte, dass eine Unmöglichkeit nicht besteht.

III.

Die Voraussetzungen der beantragten Aussetzung des hiesigen Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegeben, da das Vollstreckungsverfahren nicht vorgreiflich in diesem Sinne ist. Im Übrigen ist das zuletzt durchgeführte Vollstreckungsverfahren durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.11.2025 rechtskräftig abgeschlossen.

IV.

Mangels Vorliegens des Hauptanspruchs steht der Klägerin auch die Zinsforderung nicht zu.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

VI.

Der Streitwert beträgt 1.500.000,00 EUR

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