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6 S 61/24•Landgericht Bonn, 2025-04-17, 6 S 61/24
Entscheidungsdatum: 2025-04-17
Aktenzeichen: 6 S 61/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0417.6S61.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
Auf die Berufung der Beklagten vom 19.07.2024 wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 15.07.2024, Az. 112 C 155/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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