Landgericht Bonn, 2025-04-16, 1 O 204/20

1 O 204/20Tribunale cantonale16 apr 2025

Testo completo

Landgericht Bonn — 1 O 204/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-16

Aktenzeichen: 1 O 204/20

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0416.1O204.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.543.763,75 Euro zu zahlen nebst laufenden Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2020 und ferner ausgerechneten Zinsen in Höhe von 21.384,89 Euro.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.818.207,50 Euro zu zahlen nebst laufenden Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 und ferner ausgerechneten Zinsen in Höhe von 35.641,48 Euro.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.290.723,75 Euro zu zahlen nebst laufenden Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.11.2020 und ferner ausgerechneten Zinsen in Höhe von 344.164,55 Euro.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.073.733,50 Euro zu zahlen nebst laufenden Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 und ferner ausgerechneten Zinsen in Höhe von 23.760,98 Euro.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.762.165,00 Euro zu zahlen nebst laufenden Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 und ferner ausgerechneten Zinsen in Höhe von 23.760,98 Euro.

VI.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 119.246,90 Euro netto freizustellen gemäß Rechnung vom 23.07.2020 der Rechtsanwälte A, B-Str. 0, 00000 C.

VII.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

VIII.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 Prozent und die Beklagte zu 17 Prozent.

IX.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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