progetti
3 O 11/21•Landgericht Bonn, 2024-08-27, 3 O 11/21
Entscheidungsdatum: 2024-08-27
Aktenzeichen: 3 O 11/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:0827.3O11.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
sind auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Bonn 3 O 11/21 vom 04.03.2024 von der Beklagten
1.975,74 EUR - eintausendneunhundertfünfundsiebzig Euro und vierundsiebzig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.03.2024 an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Az.: 3 O 11/21
Landgericht Bonn
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Rechtsstreit
in pp.
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Leitsätze:
Normen:
sind auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Bonn 3 O 11/21 vom 04.03.2024 von der Beklagten
1.975,74 EUR - eintausendneunhundertfünfundsiebzig Euro und vierundsiebzig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.03.2024 an die Kl ägerin zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Gr ünde:
Die Klägerin meldet an außergerichtlichen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren neben der Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 7.308,39 Euro weiterhin Kosten für eingeholte Gutachten in Höhe von insgesamt 10.060,32 Euro an.
Mit der Klage nahm die Klägerin die Beklagte wegen einer behaupteten grob fehlerhaften sowie rechtswidrigen ärztlichen gynäkologischen Behandlung in Anspruch und begehrte Schadensersatz.
Zur Notwendigkeit wird vorgetragen, dass ohne die Begutachtung die Klägerin als medizinische Laiin zu einem fundierten Klagevortrag nicht in der Lage gewesen wäre.
Die Beklagte widerspricht mit Schriftsatz vom 19.04.2024 (Bl. 1183 d.A.) der Festsetzung von Begutachtungskosten insgesamt ohne nähere Begründung.
Die angemeldeten Kosten für die Privatgutachten setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
a) vorprozessuale Gutachterkosten K. vom 29.08.2019 716,45 Euro
b) vorprozessuale Gutachterkosten K. vom 06.12.2020 103,05 Euro
c) vorprozessuale Gutachterkosten I. vom 18.11.2019 3.004,86 Euro
d) vorprozessuale Gutachterkosten I. vom 07.01.2020 482,84 Euro
e) vorprozessuale Gutachterkosten I. vom 22.12.2020 720,84 Euro
f) vorprozessuale Gutachterkosten N. vom 31.01.2020 2.478,53 Euro
g) prozessuale Gutachterkosten K. vom 27.09.2023 414,24 Euro
h) prozessuale Gutachtekosten N. vom 27.09.2023 1.777,27 Euro
i) prozessuale Gutachtekosten I. vom 21.09.2023 362,24 Euro
Zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist bei den eingeholten Gutachten zu differenzieren:
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen vorprozessual beauftragten Privatgutachter richtet sich nach §§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 Abs. 1 ZPO. Sie sind insoweit erstattungsfähig, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Kosten für ein vorprozessual erstelltes Privatgutachten sind dann notwendig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind und wenn die Partei aufgrund fehlender Fachkenntnisse nur mit Hilfe von Gutachten in der Lage ist ihrer Darlegungspflicht entsprechend nachzukommen (BGH. Beschluss vom 17.12.2002 • VI ZB 56/02).
Prozessbezogenheit liegt vor, wenn das Gutachten in Erwartung eines zukünftigen Rechtsstreits eingeholt wurde und zur Beeinflussung des Rechtsstreites zugunsten des Erstattungsberechtigten erforderlich und geeignet war.
Hier wurden sämtliche vorprozessual eingeholte Gutachten mit der Klageschrift im Rechtsstreit vorgelegt. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Vorlage im Prozess allein nicht ausreicht, um die Prozessbezogenheit zu begründen. Jedoch setzen sich die Gutachten auch inhaltlich mit dem Gegenstand des Prozesses auseinander. Die Begutachtungen wurden mit der Klageschrift als Beweis angeführt und stellenweise in der Klageschrift zitiert. Es besteht somit ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Gutachten und dem Prozess. Von der Prozessbezogenheit kann insoweit ausgegangen werden.
Die Einholung der vorprozessualen Gutachten war auch erforderlich. Infolge fehlender Sachkenntnisse gestaltet es sich für die Klägerin schwierig, den Sachverhalt als medizinische Laiin zu beurteilen und die Behandlungsfehler festzustellen und zu beziffern. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei alle zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen, also hier auch sich der gutachterlichen Hilfe bedienen, um die Behandlungsfehler zu analysieren und Ansprüche zu berechnen.
Die Kosten der vorprozessual eingeholten Begutachtungen waren somit prozessbezogen und erforderlich.
Hinsichtlich Privatgutachten, welche während eines Prozesses in Auftrag gegeben werden, richten sich die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit vorwiegend danach, ob die Partei, welche die Gutachten in Auftrag gibt, ohne entsprechende gutachterliche Begleitung nicht in der Lage gewesen wäre, ihrer prozessualen Darlegungspflicht durch fundierten Sachvortrag nachzukommen.
Die drei nach Prozessbeginn eingeholten Begutachtungen wurden mit Schriftsatz der Klägerseite vom 09.10.2023 in den Prozess eingeführt. Die Begutachtungen beschäftigen sich unter anderem auch mit den juristischen Schriftsätzen aus dem Verfahren sowie dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen J. vom 17.04.2023.
Die Klägerin war als medizinische Laiin auch während des Verfahrens nicht ohne weiteres in der Lage, zu den Ausführungen des gerichtlichen Gutachtens und der Beklagten substantiiert und sachgerecht Stellung zu nehmen. Daher scheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund der "Waffengleichheit" die Einholung der weiteren Gutachten erforderlich. Denn bei der Beklagten handelt es sich um die behandelnde Fachärztin. Dass diese eine deutlich höhere Sachkenntnis vom Streitgegenstand besitzt, liegt in der Natur der Sache.
Da die nach Prozessbeginn eingeholten Gutachten konkret dazu dienten, die prozessuale Darlegungspflicht der Klägerin zu erfüllen und somit im Rahmen der Chancen- und Waffengleichheit die Möglichkeit geboten haben, substantiiert auf den fachlichen Vortrag des gerichtlichen Gutachters und der Beklagtenseite reagieren zu können, wird die Maßnahme aus der ex ante Sicht als sachdienlich eingeschätzt. Die Kosten können mithin bei der Ausgleichung berücksichtigt werden.
Auch die Beauftragung von insgesamt drei Sachverständigen wird als erforderlich und daher hinsichtlich der Kosten als erstattungsfähig erachtet. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.06.2024 ausführt, erstellte Herr X. gynäkologische-onkologische Sachverständigengutachten und I fachgynäkologische Sachverständigengutachten. Zudem argumentierte K. als Fachärztin für gynäkologische Operationen, onkologische Nachsorge und Brustabklärungsdiagnostik. Die Beauftragung der drei verschiedenen Gutachter war somit auch nebeneinander notwendig im Sinne des § 91 ZPO.
Nach alldem können die Sachverständigenkosten bei der Ausgleichung berücksichtigt werden:
1. Gerichtskosten I. Instanz Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen. Es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergeben in Höhe von: 1.458,50 Euro Auf die beigefügte Abschrift der Gerichtskostenberechnung wird Bezug genommen.
2. Au ßergerichtliche Kosten I. Instanz Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet: A. Kläger - Seite: 17.368,71 Euro B. Beklagten - Seite: 7.412,87 Euro C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit: Kläger - Seite: 17.368,71 Euro Beklagten - Seite: 7.412,87 Euro Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 24.781,58 Euro Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Klägerin 68%: 16.851,47 Euro Abzüglich der eigenen Kosten der Klägerin: 17.368,71 Euro Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte: 517,24 Euro
3. Ergebnis I. Instanz Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte: 1.975,74 Euro
| Bonn, 27.08.2024 Landgericht |
|---|
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.