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62 KLs 1/21•Landgericht Bonn, 2023-12-12, 62 KLs 1/21
Entscheidungsdatum: 2023-12-12
Aktenzeichen: 62 KLs 1/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:1212.62KLS1.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer - als Wirtschaftsstrafkammer -
Der Angeklagte A ist schuldig der Steuerhinterziehung in fünf Fällen.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als bereits vollstreckt.
Der Angeklagte B ist schuldig der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr neun Monaten
verurteilt.
Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als bereits vollstreckt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten A wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 223.000 Euro angeordnet.
Gegen den Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.000 Euro angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften
betreffend den Angeklagten A : § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73c StGB;
betreffend den Angeklagten B : § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AO, § 27, § 49, § 56 Abs. 1, 2, § 73 Abs. 1, § 73c StGB.
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