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31 T 79/22•Landgericht Bonn, 2023-09-26, 31 T 79/22
Entscheidungsdatum: 2023-09-26
Aktenzeichen: 31 T 79/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0926.31T79.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Normen: BGB § 823 Abs. 1
Auf die Beschwerde vom 28.06.2021 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 14.06.2021 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Auslegung des § 325 Abs. 1 HGB bei irrtümlich erfolgter Mitteilung, dass der Jahresabschluss vor Feststellung offengelegt worden ist, obwohl tatsächlich ein ordnungsgemäß festgestellter Jahresabschluss offengelegt wurde, zugelassen.
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