Landgericht Bonn, 2023-06-07, 13 O 126/22

13 O 126/22Tribunale cantonale7 giu 2023

Regest

Leitsätze: Scraping-Vorfälle begründen, sofern ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO im Hinblick auf einen abstrakten Schaden in Form der Beeinträchtigung der grundsätzlich dem Betroffenen zustehenden Kontrolle über seine Daten, welches ein – allerdings in der Regel eher geringes – Schmerzensgeld rechtfertig. Ein weitergehender konkreter Schaden erfordert die Beweisführung gemäß § 287 ZPO, dass Beeinträchtigungen wie etwa vermehrte unerwünschte Telefonanrufe konkret kausal auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen sind.

Testo completo

Landgericht Bonn — 13 O 126/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-07

Aktenzeichen: 13 O 126/22

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0607.13O126.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: DSGVO Art. 4, Art. 5 Abs. 1 f), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1, Art. 82

Leitsätze

Leitsätze: Scraping-Vorfälle begründen, sofern ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO im Hinblick auf einen abstrakten Schaden in Form der Beeinträchtigung der grundsätzlich dem Betroffenen zustehenden Kontrolle über seine Daten, welches ein – allerdings in der Regel eher geringes – Schmerzensgeld rechtfertig.

Ein weitergehender konkreter Schaden erfordert die Beweisführung gemäß § 287 ZPO, dass Beeinträchtigungen wie etwa vermehrte unerwünschte Telefonanrufe konkret kausal auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen sind.

Tenor

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 159,94 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

  3. Die Berufung wird zugelassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.