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20 O 191/20•Landgericht Bonn, 2022-01-19, 20 O 191/20
Entscheidungsdatum: 2022-01-19
Aktenzeichen: 20 O 191/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0119.20O191.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 2.120.580,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2020 zu zahlen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere Verzugszinsen in Höhe von EUR 14.351,63 zu zahlen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere Verzugszinsen in Höhe von EUR 4.704,67 zu zahlen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 10.631,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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