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8 S 42/21•Landgericht Bonn, 2021-09-21, 8 S 42/21
Entscheidungsdatum: 2021-09-21
Aktenzeichen: 8 S 42/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0921.8S42.21.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 01.03.2021, Az. 124 C 66/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.677,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 391,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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