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22 KLs-111 Js 42/17-25/20•Landgericht Bonn, 2021-06-17, 22 KLs-111 Js 42/17-25/20
22 KLs-111 Js 42/17-25/20Tribunale cantonale17 giu 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-17
Aktenzeichen: 22 KLs-111 Js 42/17-25/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0617.22KLS111JS42.17.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Der Angeklagte A ist des Computerbetruges in acht Fällen schuldig.
Er wird deswegen – unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.12.2019 (Az. 21 KLs 34/18) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte B ist schuldig des Computerbetruges in 9 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie des versuchten Computerbetruges und des Betruges.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren zwei Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Bzgl. des Angekalgten A §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, 55 StGB
Bzgl. des Angeklagten B §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 269 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
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